Zuständigkeit des IStGH
Die Zuständigkeit des Gerichtshofs muss auf mehreren Ebenen geprüft werden:
- die Zuständigkeit rationae materiae (hier wird die Frage „Welche Verbrechen können vom IStGH verfolgt werden?“ abgehandelt);
- die Zuständigkeit rationae personae (hier wird die Frage „Über wen kann gerichtet werden?“ beantwortet);
- die Zuständigkeit rationae temporis (hier wird die Frage „Wann müssen die Verbrechen begangen worden sein?“ untersucht).
Die Zuständigkeit rationae materiae des IStGH ist bezüglich folgender vier Verbrechen gegeben:
- Völkermord (Art. 6 Römer Statut), der wie folgt definiert wird:
„(...) jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Vernichtung ganz oder teilweise herbeizuführen; d) Verhängung von Massnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“.
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 7 Römer Statut), die wie folgt definiert werden:
„(...) jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird: a) vorsätzliche Tötung; b) Ausrottung; c) Versklavung; d) Vertreibung oder zwangsweise Überführung der Bevölkerung; e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts; f) Folter; g) Vergewaltigung, sexuelle Sklaverei, Nötigung zur Prostitution, erzwungene Schwangerschaft, Zwangssterilisation oder jede andere Form sexueller Gewalt von vergleichbarer Schwere; h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen; i) zwangsweises Verschwindenlassen von Personen; j) das Verbrechen der Apartheid; k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich grosse Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.“
- Kriegsverbrechen (Art. 8 Römer Statut) sind schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949 sowie Verletzungen des Kriegsvölkerrechts. Kriegsverbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen Konflikten begangen werden.
- Verbrechen der Aggression (Art. 5 lit. d Römer Statut) : Anlässlich der Konferenz von Rom konnte keine gemeinsame Definition dieses Verbrechens gefunden werden. Dieser Tatbestand wird voraussichtlich an der Überprüfungskonferenz, welche im Jahre 2009 stattfinden soll, erneut diskutiert werden.
Die Zuständigkeit rationae personae erstreckt sich gemäss Art. 25 Abs. 1 Römer Statut auf natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung mindestens 18 Jahre alt waren (Art. 26 Römer Statut). Die Gerichtsbarkeit ist für alle natürlichen Personen gleichermassen gegeben, ohne jeden Unterschied nach amtlicher Eigenschaft. Anlässlich der Römer Konferenz wurde auch diskutiert, ob die Gerichtsbarkeit auf juristische Personen ausgedehnt werden sollte. Da dieser Punkt starken Widerstand hervorrief, wurde beschlossen, die Kompetenz des IStGH bei der Verfolgung von natürlichen Personen zu belassen.
Rationae temporis ist der Gerichtshof einzig für jene Verbrechen zuständig, welche nach dem Inkrafttreten des Römer Statuts (1. Juli 2002) begangen wurden. Für Staaten, die erst nach dem Inkrafttreten des Römer Statuts Vertragsstaat wurden bzw. werden, ist die Gerichtsbarkeit nur für Verbrechen, die nach ihrem Beitritt zum Statut begangen werden, gegeben. Es reicht hingegen zur Verfolgung des Verbrechens vor dem IStGH, dass entweder der Staat, in dem das Verbrechen begangen wurde, Vertragsstaat ist oder dass der Täter Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist.
Der IStGH kann drei Arten von Strafen ausfällen: Freiheits- und Geldstrafen sowie die Einziehung des Erlöses, des Eigentums und der Vermögensgegenstände, welche aus dem in Frage stehenden Verbrechen stammen. Die Freiheitsstrafe stellt die Hauptstrafe dar, neben der die beiden anderen Sanktionen als Nebenstrafen (Strafen, die nur neben einer Hauptstrafe ausgefällt werden können) ausgesprochen werden können.
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