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Gemäss der Resolution 827 ist das Ziel des Strafgerichtshofes, Personen, die für die schwersten Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens zwischen dem 1 Januar 1991 und eines vom Sicherheitsrat nach der Wiederherstellung des Friedens bestimmten Datums verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen.

Die Ziele des Strafgerichtshofes sind vielfältig. Es geht darum Personen, die mutmasslich für die schwersten Verletzungen des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen, den Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, neuen Vergehen vorzubeugen, die rechtliche Wahrheit zu finden und zu proklamieren, um Revisionismus zu verhindern, einen Beitrag zur  Wiederherstellung des Friedens zu leisten und die Aussöhnung im ehemaligen Jugoslawien zu fördern.

Gemäss dem Statut stellen sich die Zuständigkeiten des Strafgerichtshofs wie folgt dar:

  • Zeitliche Zuständigkeit : Seit 1991 begangene Straftaten (Artikel 8).
  • Räumliche Zuständigkeit: Auf dem Territorium des ehemaligen Jugoslawiens begangene Straftaten (Artikel 8).
  • Sachliche Zuständigkeit: Das Tribunal ist befugt, vier Kategorien von Straftaten zu verfolgen: schwere Verletzungen der Genfer Konventionen von 1949 (Artikel 2), Verstösse gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges (Artikel 3), Völkermord (Artikel 4) und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 5).
  • Persönliche Zuständigkeit: Die Gerichtsbarkeit des Tribunals umfasst ausschliesslich natürliche Personen (Artikel 6).

Zu beachten ist, dass dem ICTY keine ausschliessliche Zuständigkeit zur Verfolgung und Bestrafung der schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Ex-Jugoslawien zukommt. Vielmehr handelt es sich um eine mit einzelstaatlichen Gerichten konkurrierende Zuständigkeit. Der ICTY hat Vorrang vor Gerichten einzelner Staaten und kann daher in jedem Stadium eines Verfahrens, einzelstaatliche Gerichte dazu ersuchen, ihre Zuständigkeit an ihn abzutreten, wenn dies im Interesse von Strafverfolgung und Gerechtigkeit wichtig ist.

Artikel 7 des Statuts sieht vor, das die Urheber der in Jugoslawien durchgeführten Verbrechen für diese individuell verantwortlich sind. Ausserdem ist festgelegt, dass die amtliche Stellung eines Beschuldigten ihn nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthebt. Schliesslich sieht der Artikel die Verantwortlichkeit des Vorgesetzen auch dann vor, wenn dieser nicht aktiv an einem Rechtsverstoss beteiligt war, sofern er keine Massnahmen ergriffen hatte, um dem Verstoss vorzubeugen und die Urheber zu bestrafen.

Die Vollstreckung der Strafe findet in einem derjenigen Staaten statt, die sich bereit erklärt haben, die vom Strafgerichtshof Verurteilten aufzunehmen. Aber da wenige Staaten sich zur Verfügung stellen, werden die Strafen oft in Den Haag vollstreckt. Allerdings ist das Gefängnis in Den Haag nur für die Untersuchungshaft vorgesehen.

Abkommen zwischen dem Strafgerichtshof und verschiedene Staaten wurden abgeschlossen, und gegenwärtig büssen Verurteilte ihre Strafen in Italien, Findland, Norwegen, Schweden, Deutschland, Österreich, Frankreich, Portugal, Spanien und Grossbritannien ab.

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