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Zuständigkeiten

Laut Resolution 955 ist der Strafgerichtshof zuständig für die strafrechtliche Verfolgung derjenigen Personen, die unter dem Verdacht stehen, verantwortlich für den Völkermord zu sein oder anderen Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht in Ruanda verübt zu haben, sowie von ruandischen Staatsbürgern, bei denen vermutet wird dass sie solche Verstösse im Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 13. Dezember 1994 auf dem Gebiet benachbarter Staaten begangen haben.

Gemäss dem Statut stellen sich die Zuständigkeiten des Strafgerichtshofs wie folgt dar:

  • Zeitliche Zuständigkeit: Verbrechen, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 1994 verübt wurden (Artikel 7 des Statuts).
  • Räumliche Zuständigkeit: Verbrechen, die von Ruandern in Ruanda und auf dem Gebiet von Nachbarstaaten begangen wurden, sowie Verbrechen, die von Nicht-Ruandern in Ruanda verübt wurden (Artikel 7).
  • Sachliche Zuständigkeit: Völkermord (Artikel 2), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 3), Verletzungen des gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und des Zusatzprotokolls II von 1977 (Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges) (Artikel 4).
  • Persönliche Zuständigkeit: Die Gerichtsbarkeit des Tribunals umfasst ausschliesslich natürliche Personen (Artikel 5).

Der Strafgerichtshof hat kein Strafverfolgungs- und Bestrafungsmonopol was die Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Ruanda betrifft. Das heisst der Internationale Strafgerichtshof für Ruanda und die einzelstaatlichen Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit (Artikel 8). Nichtsdestotrotz hat der Strafgerichtshof Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten aller Staaten, und kann sie in jedem Stadium des Verfahrens ersuchen, ihre Zuständigkeit in diesem Verfahren an ihn abzutreten wenn dies im Interesse der Gerechtigkeit erforderlich ist. Auf der anderen Seite können die einzelstaatlichen Gerichte Verbrechen strafrechtlich verfolgen, die in die Zuständigkeit des internationalen Strafgerichtshofes fallen. Letzterer behält sich aber sein Recht  in allen Verfahren vor, selbst nachdem ein einzelstaatliches Urteil gefällt ist.

Artikel 6 des Statuts sieht vor, dass die Urheber der in Ruanda durchgeführten Verbrechen für diese individuell verantwortlich sind. Zudem wird hinzugefügt dass die amtliche Stellung eines Beschuldigten, diesen nicht von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit enthebt. Schliesslich wird die Verantwortlichkeit des Vorgesetzten vorgesehen, selbst wenn dieser nicht an dem Verstoss beteiligt war, falls er nicht die erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Handlung zu verhindern oder die Täter zu bestrafen.

Zusammensetzung des Strafgerichtshofes

Der Strafgerichtshof setzt sich aus drei Organen zusammen (Artikel 10 des Statuts) :

  • dem Leiter der Anklagebehörde ("Ankläger")
  • den Kammern (drei Strafkammern und eine Berufungskammer)
  • einer Kanzlei.

Die Anklagebehörde

Die Anklagebehörde ist zuständig für Ermittlung und Anklageerhebung. Die Anklagebehörde arbeitet in völliger Unabhängigkeit vom Sicherheitsrat, den Staaten, den internationalen Organisationen und den zwei anderen Organen des Gerichtshofes. Der Ankläger wird vom UN Generalsekretär vorgeschlagen und vom Sicherheitsrat ernannt.

Gemäss Artikel 15 des Statuts obliegt es dem Ankläger „gegen Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie gegen ruandische Staatsangehörige, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet der Nachbarstaaten begangene derartige Verstösse verantwortlich sind, zu ermitteln und diese Personen strafrechtlich zu verfolgen.“

Für lange Zeit war der Ankläger vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien auch derjenige für den Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda, doch die vom Sicherheitsrat verabschiedete Resolution 1503 vom 28 August 2003 legte eine Spaltung der beiden nun unabhängigen Posten fest. Somit löste im September 2003 Hassan Bubacar Jallow (Gambia), Carla Del Ponte (Schweiz) an der Spitze der Anklagebehörde ab, diese hielt diesen Posten seit August 1999 inne. Ihre Vorgänger wiederum waren der Südafrikaner Richard Goldstone und die Kanadierin Louise Arbour.

Die Kammern

Die Kammern (Artikel 12 des Statuts) setzen sich aus 16 ständigen Richtern und einem Maximum von 9 Ad-Litem-Richtern zusammen. Letztere werden bei Bedarf vom Sicherheitsrat für ein oder mehrere Verfahren für einen begrenzen Zeitraum eingesetzt. Die Richter sind unabhängig und kommen aus verschiedenen Staaten. Bei der Nominierung wird Wert auf eine Vertretung aller wichtigen Rechtssysteme gelegt. Sie werden von der UNO-Generalversammlung basierend auf einer Liste des Sicherheitsrates gewählt (Artikel 13 bis). Die ständigen Richter sind für eine Dauer von vier Jahren, mit möglicher Wiederwahl, gewählt. Die Mandate der Ad-Litem-Richter sind nicht erneuerbar. (Artikel 12 bis und 12 ter des Statuts).

Die Richter werden auf die drei Strafkammern und die Berufungskammer verteilt. Die Strafkammern setzen sich aus 3 ständigen und einem Maximum von 6 Ad-Litem-Richtern zusammen und können bis zu drei Sektionen  haben. Die Berufungskammer wirkt gleichzeitig auch als Berufungskammer für den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien mit Sitz in Den Haag. Die Berufungskammer setzt sich für jede Berufung aus fünf ihrer Mitglieder zusammen. Sie behandelt Berufungsanträge, die vom Angeklagten, Verurteilten oder vom Ankläger aufgrund eines möglichen Rechtsirrtums oder eines Tatsachenirrtums, der zu einem Fehlurteil geführt haben soll, eingereicht wurden. Sie kann Entscheidungen der Strafkammern bestätigen, aufheben oder abändern.

Wegen ihrer unterschiedlichen Herkunft garantieren die ständigen und Ad-Litem-Richter eine ausgewogene Vertretung aller wichtigen Rechtssysteme in den Kammern, sowie eine breites Spektrum an beruflichen Erfahrungen. Da das Strafgericht auf einem akkusatorischen Modell basiert, sind die Richter nicht dafür zuständig, das Verfahren zu führen (wie dies im kontinentaleuropäischen Modell der Fall ist), sondern vielmehr sich eine Meinung über die Schuld des Angeklagten zu bilden und das Strafmass zu setzten, nachdem sie in einer öffentlichen Anhörung (ausser in Ausnahmefällen) die Zeugenaussagen und die Argumente der Parteien gehört haben. Es gibt also keine Untersuchungsrichter. Ausserdem verfassen und verabschieden sie rechtliche Dokumente, die den Betrieb des Strafgerichtshofes regeln, wie zum Beispiel das Prozess- und Beweisreglement, welches eine Art Strafprozessordnung ist.

Die Richter wählen den Präsident des Strafgerichtshofes. Im Mai 2007 wurde Charles Michael Dennis Byron (Saint-Kitts-and-Nevis) als Präsident gewählt und löste Richter Erik Møse (Norwegen) ab, letzterer hielt diese Position seit 2003 inne.

Die Kanzlei

Die Kanzlei ist sowohl für die Verwaltung des Strafgerichtshofes verantwortlich, wie auch für die juristische Unterstützung anderer Organe des Strafgerichtshofes. Die Kanzlei (Aruscha und Kigali) beschäftigt über 700 Personen mit 85 verschiedenen Nationalitäten. Der Kanzler wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen nominiert. Seit März 2001 wird dieser Posten von Adema Dieng (Senegal) innegehalten.

Die Verteidiger

Ein Angeklagter kann sich der Dienste eines Verteidigers seiner Wahl bedienen und falls ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers fehlen, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich beizuordnen. Ist letzteres der Fall, müssen die Angeklagten einen Verteidiger aus einer Liste auswählen, auf der Verteidiger aus der ganzen Welt vertreten sind, die willens sind, am Strafgerichtshof zu arbeiten. Das Honorar wird dann von der Kanzlei bezahlt. Die Verteidiger sind nicht Teil der Organisation des Strafgerichtshofes, aber Hilfsorgane der Rechtspflege. Sie haben einen schlechteren Status in der internationalen Justiz als vor den einzelstaatlichen Gerichten. Der Ankläger hat viel Macht, sowohl bei der Erhebung der Strafverfolgung, wie auch bei der Änderung der Grundlage der Strafverfolgung, was einer Benachteiligung der Verteidigung gleichkommt.

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