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Die Ausserordentlichen Kammern

Die Ausserordentlichen Kammern

Das Abkommen sieht zwei Ausserordentliche Kammern vor: eine Hauptverfahrens- und eine Berufungskammer. Die beiden Kammern werden durch ein nationales kambodschanisches Gesetz geschaffen und in das bestehende kambodschanische Gerichtssystem integriert.

Struktur und Organisation  

Hauptverfahrenskammer und Kammer des Obersten Gerichtshofes

Die Hauptverfahrenskammer setzt sich aus drei kambodschanischen und zwei internationalen Richtern zusammen. Die Kammer des Obersten Gerichtshofes dient als Berufungskammer und letzte Instanz. Sie setzt sich aus vier kambodschanischen und drei internationalen Richtern zusammen.

Der UNO-Generalsekretär erstellt eine Liste mit sieben internationalen Richtern, woraus der kambodschanische "Oberste Rat der Richterschaft" fünf Richter für die beiden Kammern ernennt.

Die Urteilsfindung erfolgt nach Möglichkeit einstimmig. Ist dies nicht möglich, bedarf es in der ersten Instanz der Zustimmung von mindestens vier Richtern, in der Berufungsinstanz von mindestens fünf Richtern. Mit diesem Modus der qualifizierten Mehrheit wird den internationalen Richtern ein Vetorecht eingeräumt: Kein Urteil kann ohne die Zustimmung von mindestens einem internationalen Richter gefällt werden.

Untersuchungsrichter

Für die Durchführung der Ermittlungen sind gemeinsam ein kambodschanischer und ein internationaler Ko-Untersuchungsrichter (UR) zuständig. Der Oberste Rat der Richterschaft ernennt den internationalen UR aus einer Liste des Generalsekretärs mit zwei Namen.

Können sich die beiden UR nicht einigen, ob Ermittlungen eingeleitet werden sollen, werden die Ermittlungen durchgeführt, es sei denn, einer der beiden UR oder beide gelangen mit der Meinungsverschiedenheit an die Vorverfahrenskammer.

Ankläger

Für die Durchführung der Strafverfolgung sind gemeinsam ein kambodschanischer und ein internationaler Ko-Ankläger zuständig. Der Oberste Rat der Richterschaft ernennt den internationalen Ankläger aus einer Liste des Generalsekretärs mit zwei Namen.

Können sich die beiden Ankläger nicht einigen, ob eine Strafverfolgung eingeleitet werden soll, wird die Strafverfolgung durchgeführt, es sei denn, einer der beiden Ankläger oder beide gelangen mit der Meinungsverschiedenheit an die Vorverfahrenskammer.

Vorverfahrenskammer

Die Vorverfahrenskammer entscheidet über Meinungsverschiedenheiten der UR und Ankläger. Sie setzt sich aus aus fünf Richtern zusammen, von denen der Oberste Rat der Richterschaft drei, darunter den Präsidenten, unmittelbar und zwei auf Vorschlag des Generalsekretärs ernennt. Die Entscheidung der Vorverfahrenskammer ist nicht anfechtbar und bedarf der Zustimmung von mindestens vier Richtern. Kommt keine für eine Entscheidung erforderliche Mehrheit zustande, wird die Ermittlung oder Strafverfolgung eingeleitet.

Verwaltungsstelle

Die Verwaltungsstelle hat die Aufgabe, den anderen Organen Hilfsdienste zu leisten. Die Verwaltungsstelle hat einen kambodschanischen Leiter und einen internationalen Stellvertretenden Leiter.  

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