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Zuständigkeit der Ausserordentlichen Kammern

Sachliche Zuständigkeit

Die Ausserordentlichen Kammern besitzen Zuständigkeit für

  • Völkermord, 
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 
  • Schwere Verstösse gegen die Genfer Konventionen von 1949, 
  • Andere Verbrechen, die im kambodschanischen Gesetz über die Einrichtung der Ausserordentlichen Kammern definiert sind. Dabei handelt es sich unter anderem um Mord, Folter, Verfolgung aus religiösen Gründen, Zerstörung von Kulturgut während bewaffneten Konflikten sowie Verbrechen gegen von der Wiener Diplomatenkonvention geschützte Personen.

Zeitliche Zuständigkeit

Die Zuständigkeit der Kammern ist beschränkt auf die Verbrechen, die während der Machtübernahme Pol Pots am 17. April 1975 und dem Einmarsch der vietnamesischen Truppen am 6. Januar 1979 begangen wurden.

Personelle Zuständigkeit

Die Strafverfolgung ist beschränkt auf die hochrangigen Führer des Demokratischen Kampuchea und die Hauptverantwortlichen für die in die sachliche und zeitliche Zuständigkeit fallenden Verbrechen.

Verfahren, Amnestien und Strafen

Das Verfahren wird grundsätzlich gemäss kambodschanischem Recht geführt. Die auf internationaler Ebene festgelegten Verfahrensregeln können als Orientierungshilfe herangezogen werden. Amnestien und Begnadigungen sind ausgeschlossen. Die Höchststrafe ist der lebenslängliche Freiheitsentzug.

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