Spezialgericht für Timor-Leste
Mit der Resolution 1272 (1999) wurde der Übergangsverwaltung UNTAET die Befugnis eingeräumt, "die gesamte gesetzgebende und vollziehende Gewalt einschliesslich der Rechtspflege auszuüben".
Mit dem Reglement 2000/11 vom 6. März 2000 (englisch) errichtete die UNTAET ein Justizsystem, welches die internationalen Normen aus dem Bereich der Justizverwaltung übernahm. Artikel 10 dieses Reglements unterstellte folgende Verbrechen der Zuständigkeit des Gerichts des Bezirkes Dili: - Völkermord
- Kriegsverbrechen
- Verbrechen gegen die Menschlichkeit
- Mord
- Sexualdelikte
- Folter
Die timoresischen Gerichte (inklusive das Bezirksgericht Dili, welches für die schweren Verbrechen zuständig ist) sind für alle Verbrechen zuständig, die in Osttimor begangen wurden, eingeschlossen jene, die vor der Einsetzung der UN-Verwaltung verübt wurden.
Für die Beurteilung der oben erwähnten schlimmsten Verbrechen tagt das Bezirksgericht Dili in einer speziellen Zusammensetzung: Sowohl timoresische Richter als auch mit solchen Fällen vertraute internationale Vertreter sitzen gemeinsam in diesem Gremium.
Für alle Bezirksgerichte gemeinsam wurde ein Berufungsgericht eingerichtet, ebenfalls mit Sitz in Dili. Wenn sich das Appellationsgericht mit einer Sache des Bezirksgerichts Dili bezüglich eines schweren Verbrechens befassen muss, setzt es sich ebenfalls mit timoresischen und in der Sache erfahrenen internationalen Richtern zusammen.
Bis heute (August 2003) haben die Strafverfolgungsbehörden des Bezirksgerichts Dili über 300 Personen angeklagt. 221 verdächtige Personen befänden sich irgendwo in Indonesien noch in Freiheit (gemäss JSPM).
Zahlreiche Prozesse konnten erstinstanzlich schon abgeschlossen werden und führten zu 34 Verurteilungen (Stand August 2003), namentlich für Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die verhängten Strafen bewegen sich zwischen 11 Monaten und 33 Jahren Freiheitsentzug.
Mehrere Fälle wurden dem Berufungsgericht vorgelegt, welches bereits verschiedene Urteile ausgesprochen hat.
Für detaillierte Informationen über die verschiedenen Fälle konsultieren Sie die Homepage des JSPM (s.u.).
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