Merkmale des Gerichtshofes
Der SCSL ist ein bezüglich Gerichtsbarkeit und Zusammensetzung national und international gemischtes Gericht. Er besitzt die Kompetenz zur Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 2 Statut), Verletzungen des gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen sowie der Bestimmungen des zweiten Zusatzprotokolls (Art. 3 Statut), anderer schlimmer Verletzungen des humanitären Völkerrechts (Art. 4 Statut) als auch gewisser durch das sierra-leonische Recht vorgesehenen Verbrechen (Art. 5 Statut).
Das Tribunal setzt sich aus einer erstinstanzlichen Kammer aus drei Richtern und einer Berufungskammer aus fünf Richtern zusammen (Art. 12 Statut). Einer der drei Richter der erstinstanzlichen Kammer wird von der sierra-leonischen Regierung bestimmt, die beiden anderen vom UNO-Generalsekretär. Drei der fünf Richter der Berufungskammer werden vom Generalsekretär, zwei von der Regierung ernannt.
Die Anklagebehörde setzt sich aus einem Ankläger und dessen Stellvertreter zusammen. Der Erste wird vom UNO-Generalsekretär ernannt, der Zweite - bestimmt von der sierra-leonischen Regierung - muss die Staatsangehörigkeit Sierra Leones besitzen (Art. 15 Statut). Das Statut bestimmt weiter, dass das in der Anklage beschäftigte Personal sowohl national als auch international zusammengesetzt sein muss.
Im Hinblick auf die tatsächliche Einbindung Sierra Leones in den SCSL scheint es als folgerichtig, dass sich der Sitz des Spezialgerichtshofes in Freetown, der Hauptstadt Sierra Leones, befindet.
Eine weitere Besonderheit des Statuts des SCSL besteht im Art. 4 Bst. c), welcher das Einberufen oder Anwerben von Kindern unter 15 Jahren in die bewaffneten Kräfte oder deren Einsatz in aktiven Feindseligkeiten als schlimme Verletzung des humanitären Völkerrechts unter Strafe stellt. Diese Definition des Einbezugs von Kindersoldaten als Verbrechen des Völkerrechts wurde von einem der Angeklagten in Frage gestellt. Die Berufungskammer wird diese Vorfrage bzgl. der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes bald entscheiden. Weiter hat der Spezialgerichtshof gemäss Art. 7 des Statuts die Kompetenz, Kinder ab einem Alter von 15 Jahren zu verurteilen. Der Ankläger hat von dieser Option in seinen Anklagen bislang keinen Gebrauch gemacht. Diese beiden Artikel zeigen zwei dramatische Seiten dieses Konflikts: Kindersoldaten waren einerseits zuerst Opfer, dann aber auch Täter.
Der SCSL wurde nicht durch eine Sicherheitsrats-Resolution gemäss Kapitel VII der UN-Charta gegründet, daher kann er auch nicht von den finanziellen und administrativen Vorzügen einer UNO-Institution wie der ICTY oder ICTR profitieren. Er wird finanziert durch ein Management Committee, welches sich aus Vertretern mehrerer Länder zusammensetzt, darunter die USA und Nigeria.
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