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Organisation und Zuständigkeit Organisation und Zuständigkeit

Die Zusammensetzung des Tribunals war immerhin international, kamen die Richter doch aus elf verschiednen Nationen: aus Australien, Kanada, China, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Neuseeland, Philippinen, den USA, den Niederlanden und aus der Sowjetunion. Präsidiert wurde das Gericht vom australischen Richter, Sir William F. Webb, während das Amt des Chefanklägers dem Amerikaner Joseph Keenan anvertraut wurde. Die anderen Staaten stellten je einen Ankläger, der unter dem Chefankläger arbeitete. Alle Entscheidungen des Gerichtes, auch die Urteile, wurden mit Mehrheitsentscheid der anwesenden Mitglieder getroffen, wobei dem Gerichtspräsidenten im Falle einer Stimmengleichheit gemäss Art. 4 der IMTFE-Statut der Stichentscheid zukam. Arbeitssprachen des Gerichtshofes waren Englisch und Japanisch. Während sich sein Sitz in Tokio befand, konnten gewisse Prozesse auch an anderen Orten durchgeführt werden (Art. 14 IMTFE-Statut).

Obwohl die IMTFE Charta weniger detailliert war als das Statut des Nürnberger Tribunals, da es nur 17 anstelle von 30 Artikeln enthielt, gleichen sich die beiden Dokumente doch in vielen Beziehungen: Art. 5 IMTFE-Statut enthält die Zuständigkeit ratione materiae, welche Verbrechen gegen den Frieden, Verstösse gegen Kriegsrecht und Verbrechen gegen die Menschlichkeit enthielten. Die Verbrechensdefinitionen sind praktisch identisch mit denjenigen des Nürnberger Statuts. Seine Zuständigkeit ratione personae beschränkte sich allerdings auf natürliche Personen und schloss, anders als das Nürnberger Statut, kriminelle Organisationen aus: gemäss Art. 5 IMTFE-Statut hatte der Gerichtshof die Kompetenz, Kriegsverbrecher des Fernen Ostens zu beurteilen und allenfalls zu bestrafen, die individuell oder als Mitglied einer kriminellen Organisation, angeklagt waren – unter anderem für Verbrechen gegen den Frieden. Die zeitliche Zuständigkeit wurde relativ breit angelegt, und umfasste die Zeitspanne zwischen 1928, dem Jahr in dem der Marschall Zhang Zuolin, der von 1916 bis 1928 die Mandschurei beherrscht hatte, ermordet wurde und 1945, dem Jahr der Kapitulation Japans. Die möglichen Sanktionen umfassten die Todesstrafe und alle anderen Strafen welche der Gerichtshof als „gerecht empfand“ (Art. 16 IMTFE-Statut). Keine Appellationsmöglichkeit was vorgesehen: eine ausgesprochene Strafe konnte allenfalls durch den obersten Befehlshaber die alliierten Streitkräfte reduziert oder abgeändert, nicht aber verschärft werden (Art. 17 IMTFE-Statut). Die Tatsache, dass ein Verbrechen auf Anordnung einer Regierung oder eines Vorgesetzten begangen wurde, enthob den Täter nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, konnte aber zu einer Strafmilderung führen (Art. 6 IMTFE-Statut).

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