Universelle Zuständigkeit
Der CNN-Effekt und die Chaos-Theorie sind der internationalen Gerichtsbarkeit nicht mehr fremd: Ein irgendwo verübtes Verbrechen kann heute strafrechtliche Auswirkungen rund um den Globus haben. Die Medien gewähren der internationalen Strafjustiz grosse Aufmerksamkeit. Dadurch steht das Universalitätsprinzip heute im Mittelpunkt der internationalen Justizbeziehungen – oder gar der internationalen Beziehungen schlechthin.
Definition
Das klassische internationale Strafrecht (aner-)kennt vier Anknüpfungspunkte, welche die Zuständigkeit eines Staates begründen: - Territorialitätsprinzip: Ein Staat ist zuständig, die auf seinem Staatsgebiet begangenen Verbrechen zu verfolgen;
- Staatsschutzprinzip: Ein Staat ist zuständig, Verbrechen zu verfolgen, die gegen die vitalen Interessen des Landes gerichtet sind;
- aktives Personalitätsprinzip: Ein Staat ist zuständig, von seinen Staatsangehörigen begangene Verbrechen zu verfolgen;
- passives Personalitätsprinzip (mit Vorbehalten der anglo-sächsischen Länder): Ein Staat ist zuständig, gegen seine Staatsangehörige gerichtete Verbrechen zu verfolgen.
Das Universalitätsprinzip oder Weltrechtsprinzip stimmt mit keinem der erwähnten Anknüpfungspunkte überein: Gemäss dem Universalitätsprinzip kann ein Staat von Ausländern im Ausland an Ausländern begangene Verbrechen verfolgen, ohne dass seine nationalen Interessen tangiert wurden. Einziges Kriterium scheint die Anwesenheit des mutmasslichen Täters auf dem Staatsgebiet zu sein. Als Ausnahme von diesem Grundsatz war es in Belgien möglich, Verfahren in Abwesenheit des Verdächtigen anzustrengen, d.h. der mutmassliche Täter musste sich nicht auf belgischem Boden befinden. Diese Praxis führte u.a. zur Einreichung von Klagen gegen Ariel Sharon, Yassir Arafat und George Bush. Der grosse diplomatische Druck, den die USA auf Belgien ausübten, führte schliesslich zur Beschränkung der belgischen Zuständigkeit.
Ein altes Prinzip
Das Prinzip der universellen Zuständigkeit war lange Zeit vergessen gegangen, es reicht ursprünglich aber bis ins 16. Jahrhundert zurück, welches im Westen als Jahrhundert des Seehandels bezeichnet werden kann. Dieser Handel wurde aber sehr schnell durch Piraten beeinträchtigt. Sie fuhren unter keiner Flagge auf hoher See, also auf einem Gebiet, welches nicht zum Staatsgebiet eines Staates gehörte (Grundsatz der Freiheit der Meere). Es war also nötig, eine juristische Theorie zu entwickeln, welche die Zuständigkeit der nationalen Gerichtsbarkeit zur Verfolgung der Piraterie begründete. Den Staaten wurde für dieses spezifische Verbrechen zugestanden, ihre Zuständigkeit bezüglich Zuwiderhandlungen, die im Ausland (auf hoher See) von Ausländern an Ausländern verübt wurden, auszuüben. Dies war möglich, weil die Piraten als „Feinde der Menschheit“ betrachtet wurden und jeder Staat ein Interesse an ihrer Verurteilung hatte. Damit betrat das Universalitätsprinzip die Bühne des Völkerrechts. Bald darauf geriet es aber wieder in Vergessenheit, bis es 400 Jahre später in Anbetracht der Gräuel der Nazis wieder entdeckt wurde...
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