Irak
Barzan al-Tikriti, ein Halbbruder von Saddam Hussein, war während mehrerer Jahre Botschafter seines Landes bei den Vereinten Nationen in Genf. Er steht unter schwerem Verdacht, 1983 als damaliger Chef des Geheimdienstes an der unbarmherzigen Repression gegen den Stamm der Barzani teilgenommen zu haben, die mehrere tausend Menschenleben gefordert hat.
Gemäss der Organisation Indict ist er auch verantwortlich für die vom Geheimdienst angewandte systematische Folter, inklusive Vergewaltigung und die Unterdrückung und Verschleppung von ethnischen und religiösen Minderheiten zwischen 1979 und 1983. Da al-Tikriti in der Schweiz Familienangehörige hat, ist er in den letzten Jahren mehrmals zurückgekehrt.
Am 28. September 2001 reichte ein irakischer Flüchtling Straganzeige gegen ihn ein. Die Bundesstaatsanwaltschaft trat mit Verfügung vom 12. November 2002 (in Französisch) nicht auf die Anzeige ein. Sie zog unter anderem in Erwägung:
- dass die Schweizer Behörden nach dem Weltrechtsprinzip nur zuständig seien, wenn sich der Urheber eines im Ausland begangenen Verbrechens in der Schweiz aufhalte und er nicht an einen anderen Staat ausgeliefert werden kann (dies obwohl Barzani al-Tikriti im Juni 2002 nach Genf zurückgekehrt war und dort nach gewissen Quellen bis im Oktober desselben Jahres blieb); - dass Völkermord in der Schweiz vor dem Inkrafttreten von Art. 264 des Strafgesetzbuches nicht strafbar war, weil der völkergewohnheitsrechtlichen Definition von Völkermord die Androhung einer genau definierten Strafe fehlte; - dass Art. 264 des Strafgesetzbuches keine retroaktive Wirkung entfalte.
Entsprechend dem Ersuchen der Verzeiger wurde die Anzeige dem Oberauditor der Schweizer Armee unterbreitet, damit er prüfen könne, ob sie in seinen Kompetenzbereich falle. Mit Entscheid vom 16. April 2003 (in Französisch) entschied der Oberauditor, der Anzeige keine Folge zu leisten. Er hielt fest, dass sich seine Zuständigkeit nur auf Kriegsverbrechen erstrecke, auf die aus dem vorliegenden Sachverhalt jedoch keine Hinweise hervorgingen. Er bestätigte ausserdem die Position der Bundesstaatsanwaltschaft, dass die Schweiz nur ein Strafverfahren eröffne, wenn sich die mutmasslichen Täter auf schweizerischem Territorium aufhielten.
Der Rekurs gegen diesen Entscheid wurde am 22. Dezember 2003 durch einen Entscheid (in Französisch) des Vorstehers des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport abgewiesen. Der Departementschef hielt die Sichtweise aufrecht, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens die Anwesenheit des mutmasslichen Täters in der Schweiz voraussetze. Siehe auch:
- den Artikel von Thierry Meyer (Le Temps) vom 13. Dezember 2002. - den Artikel von Jon Swain in der Sunday Times vom 15. Dezember 2002.
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Im Zusammenhang mit dem Zweiten (1991) und Dritten Golfkrieg (ab Februar 2003) hat die Westschweizer Vereinigung "Solidarité avec les victimes de la guerre contre l'Irak" am 21. März 2003 bei der Bundesstaatsanwaltschaft Strafanzeige gegen George W. Bush, Dick Cheney, Donald Rumsfeld, Colin Powell, Condoleeza Rice, Richard Meyers, Tommy Franks, William Clinton, Tony Blair und Jack Straw eingereicht. Die Anzeige lautete auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und Kriegsverbrechen.
Die Bundesstaatsanwaltschaft leistete der Anzeige mit Verfügung vom 8. Mai 2003 keine Folge. Sie zog in Erwägung:
- dass der Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit im schweizerischen Recht nicht existiere und dass für subsidiäre Tatbestände wie z.B. Mord das Weltrechtsprinzip nicht anwendbar sei; - dass in der Anwendung der Sanktionen gegen den Irak die den Völkermord definierende Absicht der Zerstörung einer Personengruppe nicht vorhanden sei; - dass sie für die Beurteilung von Kriegsverbrechen nicht zuständig sei; - dass amtierende Staatsoberhäupter wie G.W. Bush und andere hohe Staatsfunktionäre Immunität geniessen würden.
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