  |  |  |  | Momcilo Krajisnik |  | | Kontext : | Ex-Jugoslawien  | | Urteilsort : | IStGJ (Jugoslawien)  | | Status : | Verurteilt | | Statusbeschreibung : | Am 27. September 2006 in erster Instanz zu 27 Jahren Gefängnis verurteilt; die Gefaengnisstrafe wurde am 17. Maerz 2009 durch die Berufungskammer auf 20 jahre reduziert; Am 7. September nach London überstellt, um dort seine (si c'est une femme: "ihre") Strafe abzubüssen wird. | | Funktion : | Präsident des bosnisch-serbischen Parlaments vom 24. Oktober 1991 bis mindestens November 1995 | |
|  | |  | Momcilo Krajisnik wurde am 20. Januar 1945 in Zabrdje in der Gemeinde Novi Grad (Sarajevo, Bosnien-Herzegowina) geboren. Er war ein leitendes Mitglied der Serbischen Demokratischen Partei von Bosnien-Herzegowina (SDS) an und gehörte mehreren SDS-Ausschüssen und Komittees an. Am 12. Juli 1991 wurde Momcilo Krajisnik in die Oberleitung der SDS gewählt. Er war Präsident des Parlaments der Serben in Bosnien-Herzegowina ("bosnisch-serbisches Parlament") von 24. Oktober 1991 bis mindestens November 1995. Er war ebenfalls Mitglied des Nationalen Sicherheitsrats der Serbischen Republik in Bosnien-Herzegowina an und gehörte von Anfang Juni 1992 bis am 17. Dezember 1992 dem Gremium der Staatspräsidenten dieser Republik an.
Die Anklageschrift wirft Krajisnik vor, zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Dezember 1992 zusammen mit Biljana Plavsic und anderen, darunter Slobodan Milosevic, Zeljko Raznatovic, Radovan Karadzic und Ratko Mladic (siehe "Verbindungen") eine gemeinsame kriminelle Unternehmung ("joint criminal enterprise") gebildet zu haben, in deren Rahmen die Planung, Vorbereitung oder Ausführung von Verfolgungshandlungen gegen bosnische Muslime, bosnische Kroaten oder andere nicht-serbische Einwohner zahlreicher Gemeinden (Banja Luka, Novi Grad, Novo Sarajevo, Pale, Prijedor, Prnjavor, …) geplant, angeregt, befohlen, ausgeführt oder in anderer Weise unterstützt wurde. Die Ziele der gemeinsamen kriminellen Unternehmung seien in erster Linie durch die in der Anklageschrift beschriebene Verfolgungskampagne erreicht worden.
Die Anklage geht davon aus, dass die Zerstörung der genannten Gruppen durch die folgenden Handlungen angestrebt wurde:
- Tötung von bosnischen Muslimen und bosnischen Kroaten, darunter führende Mitglieder der jeweiligen Gemeinden, ausgeführt während Angriffen auf Städte und Dörfer, nach Angriffen und in Gefangenenlagern
- Verursachung von körperlichen oder seelischen Schäden gegenüber bosnischen Muslimen und bosnischen Kroaten einschliesslich der führenden Mitglieder ihrer Gemeinden, begangen in Gefangenenlagern
- Internierung von bosnischen Muslimen und bosnischen Kroaten einschliesslich der führenden Mitglieder ihrer Gemeinden in Gefangenenlagern unter Lebensbedingungen, die auf die körperliche Zerstörung der Gefangenen ausgerichtet waren, insbesondere grausame und unmenschliche Behandlung einschliesslich Folter, körperliche und psychische Misshandlung und sexuelle Gewalt, unmenschliche Lebensbedingungen, Zwangsarbeit und das Fehlen angemessener Unterkunft, Nahrung, Wasserversorgung, medizinischer Versorgung oder sanitärer Anlagen.
Aufgrund seiner Beziehungen, Mitgliedschaften und Positionen übte Momcilo Krajisnik laut Anklage eine faktische Kontrolle und Autorität über die Streitkräfte der bosnischen Serben und über die politischen Organe aus, deren Angehörige an den in der Anklageschrift beschriebenen Verbrechen beteiligt waren.
Die Anklage legt dar, dass Momcilo Krajisnik wusste oder hätte wissen müssen, dass seine Untergebenen im Begriff waren, die beschriebenen Verbrechen zu begehen oder diese begangen hatten und dass er es unterliess, die erforderlichen und angemessenen Massnahmen zu treffen, um diese Handlungen zu verhindern oder die Täter zu bestrafen.
Momcilo Krajisnik wurde am 3. April 2000 von der SFOR verhaftet und am selben Tag an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) überführt. |  | mehr... |  | Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. |  |  |  | | Nationalität : | | | Bosnia and herzegovina |  | | Geburtsdatum : | | | 20.01.1945 |  | | Letztes mal Gesehen : | | | London (England) |  | | Zeitspanne der Fakten : | | | 01.07.1991 - 30.12.1992 |  | | Urteilperiode : | | | 03.02.2004 - 17.03.2009 |  | | Kategorien : | | | Genozid Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit |  | | Letzte Änderung des Profils : | | | 23.11.2009 |
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