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30.09.2008
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Slobodan Milosevic

Kontext : Ex-Jugoslawien Suchen
Urteilsort : IStGJ (Jugoslawien) Suchen
Status : Vor Verfahrensende verstorben
Statusbeschreibung : Untersteht seit dem 12. Februar 2002 einem Verfahren vor dem ICTY; gestorben in Haft am 11. März 2006
Funktion : Präsident der Föderativen Republik Jugoslawien
FaktenVerfahren
Slobodan Milosevic wurde am 29. August 1941 in Pozarevac in Serbien geboren. Seine schwierige Kindheit war gezeichnet durch den Selbstmord seiner Eltern. Mit nocht nicht 18 Jahren trat er 1959 der Kommunistischen Partei Serbiens bei. 1964 erhielt er das Diplom der Rechtswissenschaften an der Universität Belgrad. Zwischen 1978 und 1983 leitete er verschiedene wichtige Banken in Belgrad. 1984 wurde er zum Präsidenten der Kommunistischen Partei Belgrads gewählt, später, 1987, zu jenem der gesamtserbischen Partei. Im Jahre 1989 wurde er zum Präsidenten seines Landes gewählt. Die ersten Präsidentschaftswahlen in der Geschichte Serbiens gewannen Milosevic und seine neue Partei, die Sozialistische Partei Serbiens, mit erstaunlicher Leichtigkeit, und erhielten im Parlament 194 von 240 Sitzen. Im Jahre 1997 wurde Milosevic zum Präsidenten der Föderativen Republik Jugoslawiens (Serbien und Montenegro).

1991 strebten alle Teilrepubliken Jugoslawiens, ausser Serbien und Montenegro, die Unabhängigkeit an. Dies zog einen blutigen Krieg nach sich, der insbesondere auf dem Gebiet von Kroatien und Bosnien-Herzegovina wütete.

1995 wurden das Dayton Abkommen unterzeichnet, um die schrecklichen Konflikte zu beenden, die unter der Zivilbevölkerung schreckliche Opfer gefordert haben: Allein in Bosnien waren 100'000 bis 200'000 Tote zu beklagen, in der ganzen Region wurden Millionen vertrieben.

Im Kosovo führten die Truppen der Jugoslawischen und Serbischen Armee seit Anfang 1999 bis zum 20. Juni 1999 eine Kampagne von des Terrors und willkürlicher, systematischer und breitangelegter Gewalt gegen die albanische Zivilbevölkerung. Die Militäroperation der NATO zwischen März und Juni 1999 zwang schliesslich die Serbischen Truppen, das Kosovo zu verlassen.

Die Handlungen, die Slobodan Milosevic vorgeworfen werden, sind Gegenstand von drei verschiedenen Anklageschriften und entsprechen insgesamt 66 Klagepunkten.

Gemäss der Anklage betreffend "Kroatien" soll Slobodan Milosevic an einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen beteiligt gewesen sein, das vor dem 1. August 1991 entstanden und mindestens bis zum Juni 1992 verfolgt worden sei. Das Ziel dieses Unternehmens sei es gewesen, die Mehrheit der Kroatischen und den Rest der nicht-Serbischen Bevölkerung von ungefähr einem Drittel des Territoriums der Republik Kroatien zu vertreiben. Milosevic soll die Absicht gehabt haben, diese Region in einen neuen Staat einzugliedern, der von Serben dominiert würde. Das Gebiet umfasste die Regionen, die von den Serbischen Behörden wie folgt bezeichnet wurden: "Autonomer Serbischer Bezirk (SAO) der Krajina", "SAO von West-Slavonien", "SAO von Slavonien, Baranja und West-Srem" (nach dem 19. Dezember 1991 von den Serbischen Behörden kollektiv als "Serbische Republik Krajina ("RSK") und "Republik Dubrovnik" bezeichnet).

Die Anklage bringt vor, dass während der genannten Periode die Serbischen Truppen, die Einheiten der Jugoslawischen Volksarmee (JNA), der lokalen Territorialen Verteidigung (TO) und der TO aus Serbien und Montenegro, der Polizei des Innenministeriums (MUP) und von paramilitärischen Truppen vereinten, Städte, Dörfer und Siedlungen angegriffen und unter ihre Kontrolle gebracht haben. Nach der Übernahme der Kontrolle hätten die Serbischen Truppen - unter Kooperation der lokalen Serbischen Behörden – ein System der Verfolgung errichtet, um die Kroatischen und andere nicht-Serbischen Bevölkerungsteile von diesen Gebieten zu vertreiben.

Dieses System umfasste die Ausrottung oder Tötung von Hunderten von Kroatischen und anderen nicht-Serbischen Zivilpersonen (darunter Frauen und betagte Personen), die Verschleppung oder der zwangsweise Transfer von mindestens 170'000 Kroatischen und anderen nicht-Serbischen Zivilpersonen und die Gefangennahme unter unmenschlichen Bedingungen von Tausenden von Kroatischen und nicht-Serbischen Zivilpersonen. Es wird vorgebracht, dass als Konsequenz quasi die ganze Kroatische und nicht-Serbische Bevölkerung in der Region des "Autonomen Serbischen Bezirks (SAO) der Krajina", des "SAO von West-Slavonien" und des "SAO von Slavonien, Baranja und West-Srem" zwangsweise umgesiedelt, vertrieben oder getötet worden war.

Ausserdem sei in dieser Region öffentliches und privates Gut mutwillig und grundlos zerstört und geplündert worden, darunter Wohnhäuser, religiöse, historische und kulturelle Bauten.

Gemäss der Anklage war Milosevic während dieser Periode Präsident Serbiens und übte als solcher effektive Kontrolle oder einen nicht unbedeutenden Einfluss über die Teilnehmer am gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen aus. Allein oder gemeinsam mit anderen soll er einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, später der Föderativen Republik Jugoslawien, die Serbische MUP, die JNA, die Serbischen Mitglieder der TO und die Serbischen Freiwilligentruppen ausgeübt haben.

Die Anklage lastet Slobodan Milosevic aufgrund seiner direkten strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 7 Abs. 1 des IStJ-Statuts) und seiner Verantwortlichkeit als Vorgesetzter (Art. 7 Abs. 3 des IStJ-Statuts) das Folgende an:

a) Neun Anklagepunkte betreffend schwere Verstösse gegen die Genfer Konventionen von 1949 (Art. 2 des Statuts: vorsätzliche Tötung; rechtswidrige Haft; Folter; vorsätzliches Verursachen grosser Leiden; Vertreibung oder rechtswidriger Transfer; breitangelegte und willkürliche Zerstörung und Aneignung von Besitztümern ohne militärische Notwendigkeit);

b) Dreizehn Anklagepunkte betreffend Verstösse gegen die Gesetze und Bräuche im bewaffneten Konflikt (Art. 3 des Statuts: vorsätzliche Tötung; Folter; grausame Behandlung; willkürliche Zerstörung von Dörfern oder Verwüstung ohne militärische Notwendigkeit; Zerstörung oder mutwillige Beschädigung von religiösen oder Schulgebäuden; rechtswidrige Angriffe gegen zivile Güter);

c) Zehn Anklagepunkte betreffend Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 5 des Statuts: Verfolgung aus politischen, ethnischen oder religiösen Gründen; Ausrottung; vorsätzliche Tötung; rechtswidrige Haft; Folter; unmenschliche Handlungen; Ausweisung; unmenschliche Handlungen (erzwungener Transfer));


Gemäss der Anklageschrift „Bosnien-Herzegovina“ spielte Slobodan Milosevic zwischen 1987 und Ende 2000 eine wichtige politische Rolle in Serbien und der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens/ später der Föderativen Republik Jugoslawiens. Milosevic soll in dieser Rolle als Einzeltäter und im Rahmen eines gemeinsamen verbrecherischen Unternehmens folgendermassen gehandelt haben:

a) Er soll die effektive Kontrolle über jene Teile der Jugoslawischen Volksarmee (JNA) und der Jugoslawischen Armee (VJ) ausgeübt haben, die an der Vorbereitung und Umsetzung der Vertreibung der Mehrheit der nicht-Serbischen Bevölkerung (mehrheitlich Muslime und Bosnische Kroaten) aus grossen Teilen von Bosnien-Herzegovina beteiligt waren;

b) Er soll der Serbischen Armee in Bosnien (VRS) finanzielle, logistische und politische Unterstützung geliefert haben. Deren Truppen sollen in der Folge an dem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen teilgenommen haben, indem sie Verbrechen nach den art. 2, 3, 4 und 5 des Statuts des IStJ begingen;

c) Er soll einen nicht unbedeutenden Einfluss auf die politische Führung der Republika Srpska gehabt und sie bei der Vorbereitung und Umsetzung der Militäroperation unterstützt haben, die darauf abzielte, die Macht in den Gemeinden von Bosnien-Herzegovina zu übernehmen und schliesslich die Mehrheit der nicht-Serbischen Bevölkerung (mehrheitlich Muslime und Bosnische Kroaten) aus Bosnien zu vertreiben.

d) Er soll an der Planung und Vorbereitung der Militäroperation beteiligt gewesen sein, die darauf abzielte, die Macht in den Gemeinden von Bosnien-Herzegovina zu übernehmen und schliesslich die Mehrheit der nicht-Serbischen Bevölkerung (mehrheitlich Muslime und Bosnische Kroaten) aus Bosnien zu vertreiben. Er soll zu diesem Zweck seine finanzielle, materielle und logistische Unterstützung geliefert haben;

e) Er soll zur Finanzierung und Versorgung der Spezialtruppen des Serbischen Innenministeriums beigetragen, sowie ihnen Unterstützung geliefert und Instruktionen gegeben haben. Diese Spezialtruppen sollen an dem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen beteiligt gewesen sein, indem sie Verbrechen nach den art. 2, 3, 4 und 5 des IStJ-Statuts begangen haben;

f) Er soll den Serbischen irregulären und paramilitärischen Truppen Instruktionen erteilt und ihnen finanzielle, logistische und politische Unterstützung geliefert haben. Diese Truppen sollen an dem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen beteiligt gewesen sein, indem sie Verbrechen nach den art. 2, 3, 4 und 5 des IStJ-Statuts begangen haben;

g) Er soll die öffentlichen Medien in Serbien kontrolliert, manipuliert und sich ihrer auf andere Weise bedient haben, um falsche oder übertriebene Informationen über angebliche ethnisch motivierte Angriffe von Muslimen und Kroaten gegen Serben zu verbreiten, um so ein Klima der Angst und des Hasses unter den in Serbien, Kroatien und Bosnien-Herzegovina lebenden Serben hervorzurufen. Diese Propaganda soll zur Vertreibung der Mehrheit der nicht-Serbischen Bevölkerung (mehrheitlich Muslime und Bosnische Kroaten) aus grossen Teilen von Bosnien-Herzegovina beigetragen haben.


In der Klageschrift betreffend das Kosovo schliesslich wird vorgebracht, dass die Armee der RFY und die Serbische Polizei zwischen dem 1. Januar und dem 20. Juni 1999, nach Anweisung, Ermutigung oder mit der Unterstützung des Angeklagten, eine Kampagne des Terrors und der Gewalt gegen die albanische Zivilbevölkerung im Kosovo geführt haben.

Es wird vorgebracht, dass die gegen die Kosovo-Albaner gerichtete Operation zum Ziel hatte, den Grossteil der albanischen Bevölkerung aus der Provinz zu vertreiben, um sie unter Serbischer Kontrolle zu halten. Die Anklageschrift fährt fort mit der Auflistung einer Serie minutiös geplanter Operationen, die durch die Truppen der Föderativen Republik Jugoslawiens und Serbiens durchgeführt wurden.

Ungefähr 800'000 albanische Zivilpersonen aus dem Kosovo seien durch zwangsweisen Transfer oder als Folge der Plünderung und Zerstörung ihrer Häuser oder der Bombardierung ihrer Dörfer aus der Provinz vertrieben worden. Die Bewohner, die überlebten, seien über die Grenze in die Nachbarländer geschickt worden. Unterwegs seien viele getötet oder misshandelt worden, und man habe ihnen ihren Besitz und die Identitätspapiere abgenommen. Ausserdem hätten an vielen Orten Massaker stattgefunden.

Aufgrund dieser Sachverhalte muss sich Milosevic in 66 Anklagepunkten verantworten (Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere Verstösse gegen die Genfer Konventionen und Verletzungen der Gesetze und Bräuche im bewaffneten Konflikt).

Slobodan Milosevic wurde am 1. April 2001 in Belgrad verhaftet und am 29. Juni desselben Jahres an den IStJ überstellt. Am 11. März 2006 wurde er in seiner Zelle tot aufgefunden.
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Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.
 Nationalität :
 Serbia and montenegro
 Geburtsdatum :
 20.08.1941
  Urteilperiode :
  12.02.2002
  Kategorien :
  Genozid
Kriegsverbrechen
Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  Letzte Änderung des Profils :
  26.11.2007
 
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