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Das Recht im Dienst der Opfer schwerster Verbrechen
  Thierry Desmarest
  Thierry Desmarest
  Herve Madeo
 Plainte devant la justice belge, avec constitution de partie civile, du 25 avril 2002
Birmanie.net
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Herve Madeo

Kontext : Burma (Myanmar) Suchen
Urteilsort : Belgien Suchen
Status : Unzuständigkeitsentscheid
Statusbeschreibung : 2002 in Belgien wegen Mitschuld an Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Burma angeklagt; Untersuchung im Juni 2005 gestoppt; im Oktober 2007 erneut augenommen; vorbereitende Anhörung für Ende Oktober 2007 vorgesehen
Funktion : Direktor der TOTAL MYANMAR EXPLORATION PRODUCTION (1992-1999), operationell verantwortlich für ein Pipeline Projekt in der Umgebung von Yadana, Burma (Myanmar)
Fakten Verfahren
Hervé Madeo wurde am 25. Juli 2002 gemeinsam mit Thierry Desmarest (siehe „Verbindungen“) in Brüssel von vier Opfern von in Burma begangenen Menschenrechtsverletzungen angeklagt. Sie bezichtigten Madeo der Teilnahme an Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Die Anklage basierte auf einer legislativen Verknüpfung des Gesetzes über die universelle Zuständigkeit vom 16. Juni 2003 und des Gesetzes vom 4. Mai über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen. Madeo wird der Mitschuld an Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die in Burma von militärischen Battalions zur Sicherung einer Pipeline in Yadana begangen wurden, beschuldigt.

Aufgrund diplomatischen und wirtschaftlichen Druckes modifizierte der belgische Gesetzgeber am 5. August 2003 das Gesetz über die universelle Zuständigkeit von 1993 dahingehend, dass alle Klagen, die innerhalb der letzten 10 Jahre eingereicht wurden, vom Kassationshof überprüft werden müssen: nur diejenigen Klagen, die den neuen Kriterien der Gesetzesänderung vom 5. August 2003 erfüllen, werden zur Untersuchung zugelassen.

Am 5. Mai 2004 genehmigte der Kassationshof, der sich mit dem Dossier über die in Burma verübten Verbrechen gegen die Menschlichkeit beschäftigte, der Cour d’Arbitrage folgende von den vier Klagenden erhobene Eintretensfrage vorzutragen: ist es nicht diskriminierend und folglich verfassungswidrig, wenn einem anerkannten und in Belgien wohnhaften Flüchtling plötzlich ein Rechtsmittel, das er gültig bei belgischen Gerichten eingelegt hatte, abgesprochen wird?

Am 13. April 2005 äusserte sich die Cour d’Arbitrage positiv über diese Grundsatzfrage: die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 gewähre dem Flüchtling denselben Zugang zu einem Gericht wie einem Inländer (Art. 16). Da einer der Burmesen den Status als Flüchtling in Belgien besitze, müsse die Klage auf dieselbe Weise weiterverfolgt werden wie diejenige eines belgischen Staatsangehörigen.

Am 29. Juni 2005 enthob der Kassationshof entgegen der Meinung der Cour d’Arbitrage die belgischen Gerichte ihrer Zuständigkeit in der Beurteilung dieser Rechtssache.

Am 21. April 2006 hob die Cour d'Arbitrage den Entscheid vom 29. Juni 2005 auf. Dieser neue Entscheid sollte zu einer Wiederaufnahme der Untersuchung in Belgien führen.

Am 1. Oktober 2007 hat die belgische Staatsanwaltschaft die Untersuchungen wiederaugenommen. Dies geschah infolge eines Entscheides des belgischen Verfassungsgerichts, welches befand, dass die Klage rechtsgültig sei. Eine erste Anhörung ist für Ende Oktober vorgesehen
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Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.
  Zeitspanne der Fakten :
 01.01.1988 - 31.12.1996
  Kategorien :
  Verbrechen gegen die Menschlichkeit
  Letzte Änderung des Profils :
  17.03.2010
 
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