   |  |  |  | Ahmad Mohammed Harun |  | | Kontext : | Darfur  | | Urteilsort : | IStGH  | | Status : | Gesucht - Haftbefehl | | Statusbeschreibung : | Der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt; Erlassen eines Haftbefehls durch den Internationalen Strafgerichtshof am 2.Mai 2007; Am 19. September erliess Interpol eine sogenannte 'Rote Notiz' gegen Kushayb | | Funktion : | Ehemaliger sudanesischer Innenstaatssekretär; Leiter des Darfur Security Desk | |
|  | |  | Am 31. März 2005 nahm der UNO-Sicherheitsrat die Resolution 1593 an, mit welcher dem IStGH-Chefankläger die Situation in Darfur gemäss Art. 13 lit. b Römer Statut unterbreitet wurde.
Nach eingehender Vorprüfung der verfügbaren Informationen beschloss dieser gemäss Art. 15 und Art. 53 Römer Statut, die Ermittlungen am 1. Juni 2005 zu eröffnen. Am 27. Februar 2007, nach einer 20-monatigen Ermittlungsphase betreffend der Ereignisse vom 1. Juli 2002 an, unterbreitete der Ankläger seine Erkenntnisse und Dokumente am 27. Februar 2007 gemäss Art. 58 Abs. 7 Römer Statut der Vorverfahrenskammer I des IStGH unterbreitet. Im 94-seitigen Dokument stellt der Ankläger den Antrag, Ahmad Muhammad Harun und Ali Kushayb (siehe "Verbindungen) - vorzuladen.
Der Antrag beschränkt sich auf angebliche Verbrechen, die gemeinsam von der sudanesischen Armee und den Janjaweed in den vier Dörfern Kodoom, Bindisi, Mukjar and Arawala im Westdarfur begangen wurden. Die Ermittlungen in der Gesamtsituation gehen aber weiter und setzen sich auch mit den weiterhin stattfindenden Gewalttaten in dem in die Nachbarländer Tschad und Zentralafrikanische Republik übergreifenden Konflikt auseinander.
In rund 70 Missionen in 17 Ländern hatte das Büro des Anklägers über 100 förmliche Zeugenaussagen aufgenommen; die meisten davon stammen von Opfern. Nur fünf Missionen führten den Ankläger in den Sudan selber. Obwohl sich die sudanesische Regierung gegen die Ermittlungen sträubt und die Zuständigkeit des IstGH nicht anerkennt, konnte der Ankläger anscheinend doch einige Regierungsbeamte befragen.
Der Antrag der Anklage stützt sich auf Aussagen von Opfern und anderen direkten Augenzeugen der Militär- und Milizenangriffen und auf Aussagen von externen Kennern der Darfur-Situation, sowie auf zahlreiche Reporte von NGOs und insbesondere den Bericht der internationalen UN Darfur-Ermittlungskommission (UN International Commission on Inquiry, UNCOI) und auf denjenigen der sudanesischen Ermittlungskommission (Sudanese National Commission of Inquiry, NCOI).
Der untersuchte Zeitraum erstreckt sich vom August 2002 bis Februar 2007 und betrifft den Konflikt in der Provinz Darfur zwischen der sudanesischen Regierung und den Rebellengruppen Sudanese Liberation Movement/Army (SLM/A) und dem Justice and Equality Movement (JEM).
In seinem Antrag stellt der Ankläger als Hauptcharakteristika des Darfur-Konfliktes gezielte, selbständig oder zusammen mit der sudanesischen Armee begangene Angriffe auf Dörfer und Städte durch Janjaweed-Milizen fest, die zu einer ernorm hohen Anzahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung führten. Die Angriffe betrafen vor allem Gebiete, die von Fur, Masalit und Zaghawa bevölkert sind und waren nicht gegen Rebellenstellungen gerichtet, sondern trafen ganz gezielt die Zivilisten, um diese von einer allfälligen Unterstützung der Rebellen abzuhalten. Diese Strategie sei zu einer Rechtfertigung geworden für Massenmorde, summarische Erschiessungen, Massenvergewaltigungen und andere schwere Verbrechen, allesamt begangen an Personen, die nicht am bewaffneten Konflikt teilnahmen. Dies führte auch zu erzwungenen Vertreibungen von ungefähr 2 Mio. Menschen. Die angegriffenen Dörfer wurden meist geplündert und zerstört.
Der Antrag des Anklägers bezichtigt Ahmad Harun und Ali Kushayb in 51 Punkten der Begehung von Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen in Form von Vergewaltigungen, Tötungen, Verfolgung, Folter, Vertreibungen, Zerstörung von Privateigentum, Plünderungen, unmenschliche Handlungen, Beeinträchtigung der persönlichen Würde, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit im Sinne von Art. 7 Römer Statut (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Art. 8 Abs. 2 lit. c und e Römer Statut (schwere Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen und andere in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangene Kriegsverbrechen).
Am 2. Mai 2007 wurden durch die Richter des IStGH Haftbefehle gegen Kashyab und Harun (siehe "Verbindungen") erlassen.
Im September 2007 wurde Harun zum Co-Präsidenten des Nationalkommittees ernannt, welches mit der Untersuchung der Menschenrechtsverletzungen im Sudan und besonders in Darfur beauftragt wurde.
Am 19. September erliess Interpol eine sogenannte 'Rote Notiz' gegen Kushayb und Ahmed Harun. |  | mehr... |  | Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. |  |  |  | | Letztes mal Gesehen : | | | Sudan |  | | Zeitspanne der Fakten : | | | 08.2002 - 02.2007 |  | | Kategorien : | | | Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit |  | | Letzte Änderung des Profils : | | | 21.03.2008 |
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