   |  |  |  | Brima Bazzy Kamara |  | | Kontext : | Sierra Leone  | | Urteilsort : | Sondergericht Sierra Leone  | | Status : | Verurteilt | | Statusbeschreibung : | Sein Prozess vor dem SCSL begann am 7. März 2005; am 20. Juni 2007 der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gesprochen; am 19. Juli 2007 zu 45 Jahren Haft verurteilt; Urteil am 22. Februar 2008 durch die Berufungskammer bestaetigt | | Funktion : | Führungsmitglied der Junta „Armed Forces Revolutionary Council“ (AFRC) | |
|  | |  | Brima Bazzy Kamara wurde am 26. Mai 2003 angeklagt. Man bezichtigte ihn der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, der Verstösse gegen den gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konvention und Zusatzprotokoll II (allgemein als Kriegsverbrechen bekannt) und anderer schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechtes in Übereinstimmung mit den Artikeln 2, 3 und 4 des Statuts des Sondergerichts (SCSL).
Brima Bazzy Kamara wurde verhaftet und am 29. Mai 2003 dem Spezialgerichtshof für Sierra Leone (SCSL) überführt.
Bei seinem ersten Erscheinen vor Gericht am 4. Juni 2003 erklärte er sich für nicht schuldig in allen Anklagepunkten.
Die Anklage stellte fest, dass während der besagten Zeitspanne, das heisst ab 30. November 1996, in Sierra Leone ein bewaffneter Konflikt herrschte und dass ein Zusammenhang bestand zwischen dem bewaffneten Konflikt und den Taten und Unterlassungen, welche eine Verletzung der Artikel 2, 3 und 4 des Statuts des SCSL darstellten.
Gemäss Anklage waren Brima Bazzy Kamara sowie alle anderen Mitglieder von organisierten bewaffneten Kräften, welche an den Feindseligkeiten in Sierra Leone beteiligt gewesen waren, verpflichtet, die Regeln des humanitären Völkerrechts und die Gesetze und Gebräuche der Kriegführung einzuhalten.
Die Koalition der AFRC/RUF und Brima Bazzy Kamara als Führungsmitglied der AFRC sollen den gleichen Plan und das gleiche Ziel verfolgt haben, indem sie ein gemeinsames kriminelles Komplott bildeten, welches zur Ausübung gemeinsamer Operationen führte mit dem Ziel, die Macht in Sierra Leone zu übernehmen und die diamantreichen Regionen zu kontrollieren, vor allem im Bezirk Kenema und Kono. Die an der Zivilbevölkerung begangenen Gräueltaten (Morde, Amputationen, Entführungen, Zwangsarbeit, Plünderung, Anzünden von Dörfern, missbräuchlicher Einzug von Kindern als Soldaten, mehrfache Verstösse gegen die sexuelle Integrität, Zwangsheiraten) waren scheinbar ein integrierter Teil des von der Koalition der ARFC/RUF aufgestellten Planes oder konnten letztlich als unausweichliche Konsequenz eines Planes gelten, der die Terrorisierung und Kollektivstrafen der Zivilbevölkerung als Mittel vorsah, die Führung über das Gebiet von Sierra Leone zu übernehmen.
Die Anklageschrift beinhaltet 18 Anklagepunkte: Terrorakte und Kollektivstrafen gegenüber der Zivilbevölkerung (Punkte 1 und 2), Ausrottung, Morde und andere lebensbedrohliche Verstösse (Punkte 3-5), sexuelle Gewalt eingeschlossen Vergewaltigungen, sexuelle Versklavung und Zwangsheirat (Punkte 6-9), Gewalt gegen körperliche und geistige Unversehrtheit, eingeschlossen Amputation (Punkte 10 und 11), missbräuchliche Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren als Soldaten (Punkt 12), Plünderung (Punkt 13), Entführung und Geiselnahmen (Punkt 14) sowie Angriffe gegen das Personal von UNAMSIL, der Friedensmission der Vereinten Nationen in Sierra Leone (Punkte 15-18).
Gemäss der Anklageschrift haben die einzelnen Mitglieder der AFRC/RUF-Koalition, die vom SCSL (Special Court for Sierra Leone) angeklagt worden waren, während der von der Anklageschrift abgedeckten Periode mit Charles Taylor zusammengearbeitet.
Brima Bazzy Kamara soll strafrechtlich verantwortlich sein für die obgenannten Verbrechen, sei es wegen persönlicher Beteiligung an der Planung, Anstiftung und Organisation oder wegen Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen kriminellen Verschwörung, die die Verbrechen begangen hat.
Die Anklage hält ihn als Dienstvorgesetzten ebenso oder zusätzlich verantwortlich für Taten, die durch seine Untergeordneten begangen worden sind und von denen er Kenntnis hatte oder gehabt haben sollte. Ebenso wird ihm vorgeworfen, keine notwendigen Massnahmen zur Verhinderung oder Bestrafung solcher Verbrechen ergriffen zu haben.
Am 27. Januar 2004 ordnete der SCSL ein gemeinsames gerichtliches Verfahren gegen Alex Tamba Brima, Santigie Borbor Kanu und Brima Bazzy Kamara (siehe "Verbindungen") an.
Der Prozess gegen die drei AFRC-Angeklagten begann am 7. März 2005.Die Einvernahme von Zeugen wurde am 27. Oktober 2006 abgeschlossen.
Am 20. Juni 2007 sprach der SCSL die drei Angeklagten der Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig.
Am 19. Juli 2007 wurden Tamba Brima und Kanu zu 50 Jahren, und Brima Kamara zu 45 Jahren Haft verurteilt.
Die Verurteilten werden ihre Haftstrafe vorausichtlich in Schweden oder Österreich absitzen.
Es handelt sich dabei um die ersten Urteile des SCSL. Ausserdem stellt diesdas erste Mal in der Geschichte der internationalen Strafjustiz dar, dass ehemalige Rebellenführer für die Rekrutierung von Kindersoldaten zu langen Haftstrafen verurteilt wurden.
Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.
Das Urteil wurde am 22. Februar 2008 durch die Berufungskammer bestaetigt.
Die Berufungskammer befand, dass Zwangsheirat ein eigenstaendiges voelkerrechtliches Verbrechen darstellt. Dies ist das erste Mal, dass ein Internationaler Strafgerichtshof zu einem solchen Schluss kommt. Die Berufungkammer weigerte sich jedoch, zusaetzliche Schuldsprueche auszusprechen. Ausserdem aenderte die Berufungskammer den Entscheid der erstinstanzlichen Kammer ab, welche befunden hatte, dass die Anklage die Frage des gemeinsamen kriminellen Unterfangens mangelhaft plaediert hatte. Die Berufungskammer befand, dass der gemeinsame kriminelle Zweck des Unterfangens ausreichend dargestellt worden sei. Die Richter weigerten sich jedoch ebenfalls, fuer diesen Anklagepunkt zusaetzliche Verurteilungen zu verkuenden. |  | mehr... |  | Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. |  |  |  | | Nationalität : | | | Sierra leone |  | | Geburtsdatum : | | | 07.05.1968 |  | | Letztes mal Gesehen : | | | Freetown, Sierra Leone |  | | Zeitspanne der Fakten : | | | 30.11.1996 - 09.2000 |  | | Urteilperiode : | | | 07.03.2003 - 22.02.2008 |  | | Kategorien : | | | Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit |  | | Letzte Änderung des Profils : | | | 04.03.2008 |
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