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Das Recht im Dienst der Opfer schwerster Verbrechen
  Novislav Djajic
  Djuradj Kusljic
  Maksim Sokolovic
 Case of Jorgic v Germany, European Court of Human Rights
12.07.2007
 European Court of Human Rights Press release issued by the Registrar
12 July 2007
 Jorgic c. Allemagne, ARRÊT DE CHAMBRE de la Cour européenne des droits de l'homme, Communiqué du greffier
12 juillet 2007
 Urteil Bundesgerichtshof (2. Instanz)
BGH 3. Strafsenat, 30. April 1999
 Urteil Bundesverfassungsgericht (3. Instanz)
4. Kammer des Zweiten Senats, 12. Dezember 2000
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Nikola Jorgic

Kontext : Ex-Jugoslawien Suchen
Urteilsort : Deutschland Suchen
Status : Verurteilt
Funktion : Anführer einer paramilitärischen Gruppe
Fakten VerfahrenSchwerpunkt
Mit Urteil vom 26. September 1997 verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf Nikola Jorgic wegen Völkermordes in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Mord an insgesamt 30 Menschen, in den anderen acht Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und/oder Freiheitsberaubung. Es verhängte Einzelstrafen von vier Mal lebenslanger Freiheitsstrafe und in den übrigen acht Fällen Freiheitsstrafen von sieben bis neun Jahren und erkannte lebenslange Strafe als Gesamtstrafe. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt.

Nikola Jorgic hatte gegen dieses Urteil beim Bundesgerichtshof Revision eingelegt, welche der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 30. April 1999 (Urteil vom 30. April 1999 – 3 StR 215/98) aber verwarf, weil das Oberlandesgericht zu Recht von der Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen ist und auch im Ergebnis zutreffend den Tatbestand des Völkermord bejaht hat. Die Anklagebehörde beim Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien hatte zuvor die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.

Der Bundesgerichtshof hat aus Rechtsgründen statt elf Taten nur eine Tat des Völkermordes in Tateinheit mit Mord, begangen an 30 Menschen, angenommen und ebenfalls auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Der BGH ging nicht von elf Fällen des Völkermordes aus, sondern von einem, weil die verschiedenen Taten sich als einheitliches Geschehen darstellten. Dies ändere aber nichts an der Höhe der Strafe.

Auch die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld" durch das OLG - die eine vorzeitige Entlassung nach 15 Jahren ausschließt- hielt der BGH aufrecht.

Ferner hat er ausgesprochen, daß Völkermord nach der Völkermordkonvention vom 9. Dezember 1948, der auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, ein von allen Staaten zu verfolgendes Verbrechen ist.

Nikola Jorgic legte gegen dieses Urteil Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die 4. Kammer des Zweiten Senats hat diese aber nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, 2 BvR 1290/99 12.12.2000). Damit wurde das Urteil rechtskräftig.

In der Folge legte Jorgic Beschwerde beim europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassbug ein, indem er dem deutschen Staat Verstoesse gegen Artikel 5, 6 und 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorwarf.

Am 12. Juli 2007 verkündete der Menschenrechtsgerichtshof sein Urteil.

Das Gericht befand, dass der deutsche Staat gegen keines der Rechte der Konvention verstossen habe.
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Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt.
  Zeitspanne der Fakten :
 01.06.1992 - 01.10.1992
  Urteilperiode :
  26.09.1997 - 12.12.2000
  Kategorien :
  Genozid
  Letzte Änderung des Profils :
  10.12.2009
 
icl

 

 

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