   |  |  |  | Paul Touvier |  | | Kontext : | Besetztes Frankreich  | | Urteilsort : | Frankreich  | | Status : | Verurteilt | | Statusbeschreibung : | Schuldig der Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit, 1994 zu lebenslänglicher Haft verurteilt. Er stirbt 1996 in Haft | | Funktion : | Regionalchef des zweiten Büros der Miliz in Lyon | |
|  | |  | Paul Touvier wurde im Dezember 1946 in Abwesenheit vom Gerichtshof von Lyon wegen Verrats zum Tode verurteilt. Ein Jahr später wurde Touvier vom Gerichtshof von Chambéry wegen Zusammenarbeit mit dem Feind nochmals zum Tode verurteilt. Diese Todesurteile verjährten im März 1967. Die Unverjährbarkeit der Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die im Dezember 1964 ins französische Recht integriert wurden, erlaubte jedoch eine neue Anklage.
Touvier wurde 1972 von Präsident Pompidou begnadigt, was bei den Familien der Opfer auf grosse Empörung stösst.
Erste Klagen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit wurden 1973 eingereicht. Nach mehreren gerichtlichen Umwegen wurde die Untersuchung 1979 eröffnet. Vier nacheinander folgende Untersuchungsrichter bearbeiteten das Dossier, bis am 27. November 1981 ein Haftbefehl gegen Touvier erlassen wurde. Paul Touvier wurde am 24. Mai 1989 im Priorat Saint-Joseph in Nizza verhaftet, wo er sich unter dem Namen Paul Lacroix versteckt gehalten hatte. Er wurde wegen Beihilfe zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt und in Haft genommen. Mit Verfügung vom 29. Oktober 1991 entschied der Untersuchungsrichter, die Sachverhalte 2) und 5) bis 9) (s. oben) nicht weiter zu verfolgen. Er leitete das Dossier mit folgenden Anklagepunkten an den Staatsanwalt weiter:
a) Mordversuch gegen eine Personengruppe jüdischen Glaubens am 10. Dezember 1943 in Lyon;
b) Beihilfe zu Mord an Victor Basch und Hélène Basch, geborene Furth, am 10. und 11. Januar 1944 in Caluaire und Neyron;
c) Beihilfe zur Organisation von Personen, die den Widerstandskämpfer Jean de Filippis aufspürten, welcher anschliessend in ein KZ deportiert wurde;
d) Beihilfe zu Mord an Glaeser, Krzyzkowski, Schlusseman, Ben Zimra, Zeizig, Prock und an einem Unbekannten vom 28. und 29. Juni 1944 in Lyon und Rillieux;
e) Beihilfe zu Mord an Lucien Meyer und Eliette Meyer in Lyon und Crépieux-les-Brosses vom 29. Juni 1944;
f) Beihilfe zur Organisation von Personen, welche Claude Bloch am 29. Juni 1944 in Crépieux-les-Brosses aufspürten und welcher anschliessend in ein KZ deportiert wurde.
Alle diese Verbrechen wurden vom Staatsanwalt als Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Artikel 6 c) des Statuts des Internationalen Militärgerichts von Nürnberg eingestuft.
Am 13. April 1992 bestätigte die Anklagekammer des Appellationsgerichtshofs in Paris die Nichteintretensentscheide des Untersuchungsrichters und entschied, dass mit Ausnahme der Verbrechen vom 28. und 29. Juni 1944 nicht genügend Beweise gegen Touvier vorlägen und dass auf diese Anklagepunkte nicht eingetreten werde.
Demgegenüber hielt die Anklagekammer fest, dass für die Taten vom 28. und 29. Juni 1944 genügend Beweismaterial vorliege, um die Komplizenschaft Touviers durch seine Anleitungen, Hilfe und Unterstützung nachzuweisen. Die Taten könnten jedoch nicht als Verbrechen gegen die Menschlichkeit qualifiziert werden und seien deshalb verjährt.
Dagegen wurde beim Kassationsgerichtshof Beschwerde eingereicht. Der Kassationsgerichtshof annullierte in der Folge den Entscheid der Anklagekammer, jedoch nur in den Erwägungen zu den Morden vom 28. und 29. Juni 1944, denen sieben Personen jüdischen Glaubens zum Opfer fielen. Alle anderen Erwägungen des Entscheids der Anklagekammer wurden ausdrücklich bestätigt.
Der Fall wurde anschliessend an das Assisengericht des Yvelines überwiesen, wo der Prozess gegen Touvier am 17. März 1994 begann.
In der Nacht vom 19. auf den 20. April 1994 wurde Paul Touvier der Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig befunden. Gemäss Urteil ist Touvier schuldig, am 28. und 29. Juni 1944 in Lyon bewusst Beihilfe zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit geleistet zu haben, indem er einerseits Anleitungen gegeben und andererseits den Tätern wissentlich geholfen und sie unterstützt habe. Die Morde an Glaeser, Krzyzkowski, Schlusseman, Ben Zimra, Zeizig, Prock und an einem Unbekannten seien im Rahmen eines abgestimmten Plans eines Staates begangen worden, welcher eine Politik der ideologischen Hegemonie zum Nachteil von Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten rassischen oder religiösen Gruppe praktiziere (Nazi-Deutschland).
Touvier wurde zu lebenslanger Haft verurteilt. Er verstarb 1996 im Gefängnis. |  | |  | Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. |  |  |  | | Nationalität : | | | France |  | | Geburtsdatum : | | | 03.04.1915 |  | | Letztes mal Gesehen : | | | Fresnes Strafanstalt (Frankreich) |  | | Zeitspanne der Fakten : | | | 10.12.1943 - 29.06.1944 |  | | Kategorien : | | | Folter Verbrechen gegen die Menschlichkeit |  | | Letzte Änderung des Profils : | | | 21.02.2010 |
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 | |  |  | Barbie, Touvier, Papon : Des procès pour la mémoire Denis Salas, Jean-Paul Jean |  |  | Dictionnaire historique de la France sous l'occupation, Tallandier, 2000 Michèle Cointet |  |  | Dossiers d'accusation. Bousquet, Papon, Touvier : inculpés de crimes contre l'humanité Bernard Lambert |  |  | Memory, the Holocaust, and French Justice: The Bousquet and Touvier Affairs Richard J. and Lucy Golsan |  |  | Touvier, un crime français Arno Klarsfeld |  |  | Touvier, Vichy et le crime contre l'humanité François Bédarida |  |
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