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 |  |  |  | Wenceslas Munyeshyaka |  | | Kontext : | Ruanda  | | Urteilsort : | Frankreich  | | Status : | Angeklagt | | Statusbeschreibung : | Am 5. September 2007 in Frankreich verhaftet; der Fall wurde am 20. November 2007 durch das ICTR an die französischen Justizbehörden übergeben | | Funktion : | Katholischer Geistlicher | |
|  | |  | 1995 wurde in Frankreich von Vertretern der Opfer eine Strafuntersuchung gegen Munyeshyaka eingeleitet, nachdem eine Strafanzeige wegen „Mittäterschaft bei Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung“ eingereicht worden war. Zeugen gaben detailliert Auskunft über massive Exekutionen, die zwischen dem 17. und 22. April 1994 in der Gemeinde Sainte-Famille stattgefunden hätten, wo Munyeshyaka damals amtierte.
Infolgedessen leitete der Untersuchungsrichter von Privas am 25. Juli 1995 eine offizielle Strafuntersuchung gegen Wenceslas Munyeshyaka ein und zwar wegen „Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Teilnahme an einer Vereinigung, die zur Durchführung dieser Verbrechen gebildet wurde oder diese geplant hatte, basierend auf dem Prinzip der universellen Gerichtsbarkeit, das in der New York Convention Against Torture von 1984 vorgesehen ist“.
Eine Kombination von Artikel 689-1 und 689-2 der neuen Strafprozessordnung erlaubt es den französischen Rechtsbehörden, in Frankreich einen Strafprozess gegen jede Person durchzuführen, die sich ausserhalb Frankreichs der Folter schuldig gemacht hat.
Am 20. März 1996 urteilte die Anklagekammer des Berufungsgerichts von Nimes, dass Frankreich bezueglich Verbrechen des Völkermords, die im Ausland von einem Ausländer gegen Ausländer verübt wurden keine Rechtsgrundlage habe.
Kurz nachdem jedoch das ICTR Statut nach französischem Recht in Kraft trat, urteilte das Kassationsgericht am 6. Januar 1998, dass das Verfahren gegen Wenceslas Munyeshyaka, das 1995 eröffnet worden war, wieder aufgenommen werden sollte. Die Begründung war, dass die Anklagekammer einen Rechtsbruch begangen habe, indem sie nur den Anklagepunkt des Völkermords berücksichtigt hatte, während die begangenen Verbrechen auch als Folter interpretiert werden können, und somit gemäss der französischen Strafrechtsordnung unter die universelle Gerichtsbarkeit fallen. Der Fall ging zurück an die Anklagekammer des Pariser Berufungsgerichts, das am 23. Juni 1999 die Zuständigkeit des französischen Richters ausweitete, sodass sie auch Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfasste.
Im September und Oktober 2000 verlangte der untersuchende Amtsrichter, dass in Ruanda zwei internationale Kommissionen gebildet werden, um mit der Befragung der etwa 70 Zeugen fortzufahren.
Die Langwierigkeit des Verfahrens führte am 8. Juni 2004 zu einer Verurteilung Frankreichs durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der den Fall aufgrund einer Anfrage einer der KlägerInnen aufgenommen hatte.
Im Dezember 2005 verkündete Ruanda, dass es gegen Wenceslas Munyeshyaka einen internationaler Haftbefehl erlassen habe. Im Oktober 2006 wurde Munyeshyaka von einem Militärgericht in Kigali in Abwesenheit der Prozess gemacht. Er galt als Komplize Laurent Munyakazis (siehe `Verbindungen‘), der während des Völkermords für die Sicherheit der Stadt Kigali verantwortlich war. Die Anklage verlangte die Todesstrafe gegen Munyakazi. Gemäss ruandischem Recht werden Zivilpersonen, die der Komplizenschaft mit Armeeangehörigen angeklagt werden, von ein Militärtribunal gestellt. Am 16. November 2006 verurteilte das Militärtribunal Wenceslas Munyeshyaka in Abwesenheit zu lebenslänglicher Haft.
Am 21. Juni 2007 erliess das ICTR einen Haftbefehl gegen Wenceslas Munyeshyaka und gegen den früheren Statthalter von Gikongoro Laurent Bucyibaruta (siehe „Verbindungen“), der auch in Frankreich im Exil lebt. Die Anklageschriften waren seit 2005 unter Verschluss gewesen.
Im Juni 2007 ersuchte der Ankläger des ICTR darum, im Rahmen der Schliessung des Tribunals die Fälle Munyeshyaka und Bucyibaruta an die französischen Behörden zu überweisen.
Am 20. Juli 2007 wurden die zwei Verdächtigen in Frankreich verhaftet, um der Generalstaatsanwaltschaft von Paris vorgeführt zu werden. Am 1. August 2007 urteilte das französische Untersuchungsgericht, dass die zwei Männer umgehend entlassen werden sollten, da die Anklageschrift des ICTR nicht genügend präzise sei, insbesondere in Bezug auf das Gesetz der Unschuldsvermutung.
Die Generalstaatsanwaltschaft legte gegen die Entlassung der beiden Männer keine Berufung ein. Sie blieben für die Dauer des Verfahrens unter gesetzlicher Aufsicht.
Nachdem das ICTR am 13. August 2007 eine überarbeitete Anklageschrift veröffentlicht hatte, wurden die zwei Männer am 5. September 2007 ein zweites Mal durch die französischen Behörden verhaftet.
Am 26 September 2007 verlangte das Pariser Berufungsgericht mehr Informationen vom ICTR, da die vorhandenen Unterlagen für eine Beurteilung des Überweisungsgesuches fuer ungenuegend befunden wurden.
Am 20. November 2007 entschied das ICTR, die Fälle Bucyibaruta und Munyeshyaka an die französischen Behörden zu übergeben.
Am 20. Februar 2008 stimmte die französische Justiz dem Überweisungsgesuch zu. |  | |  | Trial Watch möchte daran erinnern, dass jede von nationalen oder internationalen Behörden verfolgte oder angeklagte Person solange als unschuldig zu gelten hat, bis ein rechtskräftiger Schuldspruch vorliegt. |  |  |  | | Letztes mal Gesehen : | | | Frankreich |  | | Zeitspanne der Fakten : | | | 17.04.1994 - 22.04.1994 |  | | Kategorien : | | | Folter Genozid Verbrechen gegen die Menschlichkeit |  | | Letzte Änderung des Profils : | | | 11.11.2009 |
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