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TRIAL kommentiert ungefähr einmal monatlich ein Videoausschnitt zum Thema internationale Justiz oder über ein aktuelles Problem des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte. Das Video dieses Monats wird die Problematik der Amnestien anhand des Beispiels Elfenbeinküste behandeln.
Amnestien und internationales Recht
In seiner Rede vom 19. Dezember 2006 schlug Laurent Gbagbo, Präsident der Elfenbeinküste, einen Fünf-Punkte-Plan vor, um einen Weg aus der politischen Krise zu finden. Dieser Plan mündete am 4. März 2007 in der Unterzeichnung des Abkommens von Ouagadougou.
Weil Vergebung unentbehrlich sei „um zurück zu einer zusammengeschweissten und solidarischen Gesellschaft zu finden“, schlug Präsident Gbagbo, als vierten Punkt seines Planes die Verabschiedung eines Amnestiegesetzes vor. Gemäss Ghagbo ist es notwendig, ein neues Gesetz zu verabschieden, da das alte Amnestiegesetz von 2003 durch die, nach der Weigerung der Rebellen, die Waffen abzugeben , erfolgte Wiederaufnahme der Kampfhandlungen zwischen den Rebellen und den Streitkräften hinfällig geworden war.
Der Präsident verspricht, der Nationalversammlung einen Gesetzesvorschlag bezüglich aller am Konflikt beteiligten Personen zu unterbreiten. Dieses neue Amnestiegesetz würde sich nicht auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Wirtschaftsverbrechen beziehen. Ghagbo betont, dass er sich eine Rückkehr zum Frieden wünscht, jedoch nicht zum Preis der Straflosigkeit.
Was ist eine Amnestie?
Eine Amnestie hat zum Ziel, laufende Strafverfolgungen zu beenden und gegebenenfalls eine bereits ausgesprochene Strafe aufzuheben. Im Allgemeinen hat sie die Form eines Gesetzgebungs- oder Verfassungsaktes, eine Amnestie kann aber auch in einem internationalen Vertrag, einem politischen Abkommen oder einem Friedensabkommen (z.B. Argentinien, Kambodscha, Guatemala, Haiti, Uruguay) verankert sein.
In der Regel werden Amnestien in Staaten verabschiedet, die sich in einer Übergangssituation befinden, etwa nach einem internen bewaffneten Konflikt. Sie haben zum Ziel, die nationale Versöhnung und die Rückkehr zum Frieden zu fördern.
Eine Amnestie kann die Gestalt einer allgemeinen Amnestie (blanket amnesty) oder einer Teilamnestie haben und hat normalerweise die Form eine Amtshandlung, meistens eines Gesetzes.
Im Falle von nicht internationalen bewaffneten Konflikten werden „die an der Macht befindlichen Stellen“ in Artikel 6 Absatz 5 des Zweiten Zusatzprotokolls aufgefordert, sich zu bemühen, bei Beendigung der Feindseligkeiten „denjenigen Personen eine möglichst weitgehende Amnestie zu gewähren, die am bewaffneten Konflikt teilgenommen haben oder denen aus Gründen im Zusammenhang mit dem Konflikt die Freiheit entzogen wurde, gleichviel ob sie interniert oder in Haft gehalten sind ». Allerdings sollte diese Amnestie nur Personen einschliessen, die lediglich wegen ihrer Beteiligung an dem bewaffneten Konflikt rechtlich belangt wurden und nicht diejenigen, welche sich der Verübung von Völkerstraftaten schuldig gemacht haben.
Welche Konsequenzen hat eine Amnestie auf das Völkerstrafrecht?
Die Frage der Amnestie wirft die Problematik der Wahl zwischen Frieden und Gerechtigkeit auf. In der Praxis können Amnestien nach einem Konflikt von anderen Massnahmen zur Wahrheitsfindung begleitet sein (z. B. Wahrheitskommissionen). In diesem Falle müssen die verfügten Amnestien rechtmässig sein, sonst besteht das Risiko, dass die Urheber der Verbrechen sich weigern, an diesen Mechanismen teilzunehmen, weil sie befürchten, in einem Drittland strafrechtlich verfolgt zu werden. Gleichzeitig haben Amnestien die Wirkung, die an einem Konflikt beteiligten Parteien zu besänftigen und können somit der Fortsetzung von internen Unruhen vorbeugen.
In den letzen Jahren ist jedoch die Tendenz im Völkerstrafrecht, gerade im Rahmen der internationalen Strafgerichtshöfe, festzustellen, von der Vermutung der Rechtswidrigkeit von Amnestien auszugehen. So sind Amnestien, gemäss den Prinzipien von Princeton über das Universalprinzip von 2001, im Allgemeinen mit der Verpflichtung der Staaten, so genannte Völkerstraftaten wie Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter und erzwungenes Verschwindenlassen zu verfolgen, unvereinbar (Prinzip Nr. 7). Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen (Allgemeine Bemerkung Nr. 20, Rodriguez v. Uruguay 1988) und der interamerikanische Gerichtshof für Menschenrechte (Fall Barrios Altos, 2001) vertreten bezüglich Amnestien ebenfalls diesen Standpunkt.
Kann eine Person, die eine Amnestie geniesst, trotzdem strafrechtlich verfolgt werden?
Amnestien werden in der Regel auf nationaler Ebene gewährt. Andere Staaten sind somit nicht an sie gebunden und es steht ihnen frei, aufgrund des Universalprinzips eine Strafverfolgung gegen die Urheber von Völkerstraftaten, die völkerrechtlich definiert und strafbar sind, einzuleiten. Amnestien, die in Friedensabkommen zwischen zwei oder mehreren Staaten verankert sind, binden aufgrund des Prinzips der relativen Wirkung von Verträgen nur die Vertragstaaten. Wenn sie sich auf Völkerstraftaten beziehen, müssen sie prinzipiell nicht von Drittstaaten berücksichtigt werden.
Auch das Prinzip "non bis in diem“ welches vorsieht, dass eine Person nicht zweimal für dasselbe Ereignis strafrechtlich verfolgt werden kann (Artikel 14 Absatz 7 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte), kann nicht in Bezug auf Amnestien geltend gemacht werden. Zum einen entspricht eine Amnestie nicht einem Freispruch. Zum anderen verhindert dieses Prinzip gemäss dem Menschenrechtskomitee nicht, dass eine Person in einem anderen Land für dasselbe Geschehen strafrechtlich verfolgt werden kann.
Die internationalen Strafgerichtshöfe und gemischte Gerichte sind demnach auch dann zuständig, Urheber von Völkerstraftaten zu verfolgen, wenn auf nationaler Ebene Amnestien ausgesprochen wurden. So sieht Artikel 10 des Statuts des Spezialgerichtshofes für Sierra Leone vor, dass Amnestien die Urheber von Verbrechen, die unter die Zuständigkeit des Gerichtes fallen, nicht davor schützen, strafrechtlich verfolgt zu werden. Die Berufungskammer des Gerichtshofes hat 2004 in einem Urteil präzisiert, dass die im Friedensabkommen von Lomé vorgesehene Amnestie eine Strafverfolgung von Urhebern von Völkerstraftaten durch andere Staaten oder internationalen Strafgerichtshöfen nicht verbietet (Urteil SCSL-04-15-PT-060).
Was den Internationalen Strafgerichtshof betrifft, schliessen Amnestien gemäss dem Statut nicht eine Strafverfolgung im Sinne des Prinzips „non bis in diem“ aus. Das Statut sieht vor, dass das Gericht gemäss dem so genannten Komplementaritätsprinzip zuständig ist, wenn ein Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Strafverfolgung eines Urhebers von Völkerstraftaten ernsthaft durchzuführen.
Insofern könnte eine Amnestie als die Weigerung eines Staates, eine Strafverfolgung durchzuführen, interpretiert werden und eine Anklage bezüglich einer Situation, die unter ein nationales Amnestiegesetz fällt, könnte vor dem Strafgerichtshof erhoben werden.
Was sieht das Amnestiegesetz in der Elfenbeinküste vor? Welche Verbrechen sind davon betroffen?
Am 4. März 2007 haben Präsident Laurent Gbagbo und der Führer der Rebellen, Guillaume Soro, ein Friedensabkommen unterzeichnet, das unter anderem die Bildung einer Übergangsregierung vorsieht.
Wie in seiner Rede von Dezember 2006 versprochen, verabschiedete Präsident Gbagbo am 12. April 2007 eine Amnestieverordnung, die den Anwendungsbereich und die Modalitäten der Amnestie bezüglich der seit 2000 im Rahmen des Konfliktes an der Elfenbeinküste begangenen Vergehen definiert. Die Amnestie gilt nicht für wirtschaftliche Vergehen und Völkerstraftaten.
Im Gegensatz zum Amnestiegesetz von 2003, das « Vergehen, die schweren Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts gleichkommen, sowie solche, die unter die Artikel 5 bis 8 des Römerstatuts fallen“ ausschliesst, ist die Verordnung von 2007 weniger präzis und nennt die Vergehen, die von der Amnestie ausgeschlossen sind nicht explizit. Jedoch haben Präsident Gbagbo und sein Justizminister in einem Gespräch mit Amnesty International von Juli 2007 versichert, dass Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit von dem Anwendungsbereich der Amnestie ausgeschlossen sind und dass die Opfer folglich Anzeige erstatten können.
Auf diese Weise können Urheber solcher Verbrechen vor den nationalen Gerichtsbarkeiten der Elfenbeinküste sowie vor internationalen Strafgerichtshöfen und ausländischen Gerichten strafrechtlich verfolgt werden.
Um mehr zu wissen
Amnesty for war crimes: defining the limits of international recognition, Yasmin Naqvi, Zeitschrift des Komitee des Internationalen Roten Kreuzes, September 2003, Vol. 85, Nr. 851, S. 583-625.
Provoking the dragon on the patio – Matters of transitional justice: penal repression vs. amnesties, Laura M. Olson, Zeitschrift des Komitee des Internationalen Roten Kreuzes, Juni 2006, Vol. 88, Nr. 862, S. 275-294.
Serving the interests of justice: amnesties, truth commissions and the International criminal court, Darryl Robinson, EJIL, 2003, Vol. 14, Nr. 3, S. 481-505.
Amnesties in international law: the experience of the Special court for Sierra Leone, Sarah Williams, HRLR, 2005, Vol. 5, Nr. 2, S. 271-309.
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