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TRIAL kommentiert ungefähr einmal monatlich ein Videoausschnitt zum Thema internationale Justiz oder über ein aktuelles Problem des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte. Das Video dieses Monats wird die Problematik der Kindersoldaten zu widmen.
«In diesem Prozess geht es um Kinder, die benutzt wurden um aktiv an den Feindseligkeit teilzunehmen. Thomas Lubanga Dyilo hat Kinder zum Töten getrieben. Und sie haben getötet. Und diese Kinder sind im Kampf gestorben.»
Mit diesen Worten fasst der erste Stellvertreter des Anklägers des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) die Anklage gegen Thomas Lubanga Dyilo, den ersten Angeklagten, der vor dem Strafgerichtshof seit dessen Errichtung in 2002 erscheint, zusammen.
Thomas Lubanga, kongolesischer Staatsbürger (Demokratische Republik Kongo) war Anführer der UPC (Union des Patriotes Congolais), die für Gräueltaten in der Ituri-Region zwischen 2002 und 2004 verantwortlich ist. Nach seiner Verhaftung im März 2005 wurde er im folgenden Jahr nach Den Haag überführt und dem IStGH überstellt. Er ist der Eingliederung und Zwangsverpflichtung von Kindern unter 15 Jahren sowie ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten im militärischen Arm der UPC, der FPLC (Forces Patriotiques pour la Libération du Congo), gemäss den Artikeln 8(2)(b)(xxvi) und 8(2)(e)(vii) des Römer Statuts angeklagt (Siehe Entscheidung über die Anklagebestätigung vom 29. Januar 2007 in Französisch).
Dieser Prozess – der erste vor dem IStGH – demonstriert die zunehmende Wichtigkeit im Völkerstrafrecht der Strafverfolgung und Bestrafung der Verwendung von Kindersoldaten in den letzen Jahren. In der Tat ist die Verwendung von Kindersoldaten jedoch nicht neu, da Kinder seit jeher auf den Schlachtfelder zugegen waren. Zeitgenössische Beispiele dafür sind die Konflikte in Liberia, Sierra Leone, Uganda, Ruanda, in der Demokratischen Republik Kongo, Kolumbien, Sri Lanka sowie in Nepal und in den Philippinen. Allerdings haben die internationale Öffentlichkeit und die Rechtssprechung erst vor etwa dreissig Jahren begonnen, für diese Frage empfänglich zu sein und für einen rechtlichen Rahmen zu definieren. Daher wurde erst 1989 ein Rechtstext verabschiedet, der sich ausschliesslich auf Kinder bezieht – das Internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention). Rund ein weiteres Jahrzehnt verging bis zur Verabschiedung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten. Der Begriff bedarf aber noch weiterer Klärung.
Definition
Um sich der Frage der Kindersoldaten zu widmen, muss zuerst der Begriff des Kindes im Völkerrecht erörtert werden. Es ist schwierig, eine eindeutige Definition zu finden, da die Definition auf einer Altersvorstellung basiert, die je nach Rechtstext, Kultur und Tradition variiert. Gemäss der Kinderrechtskonvention ist ein Kind eine Person, die unter 18 Jahren ist «soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt». In Afrika ist die Definition klarer, zumindest für die 41 Staaten, welche die Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes (Französisch) ratifiziert haben, die in Artikel 2 die Volljährigkeit auf 18 Jahre festlegt. Das humanitäre Völkerrecht ist weniger präzise, da die Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle abwechselnd nur die Bezeichnung «Kind», «Kinder und Jugendliche», «Kinder unter 12 Jahren», «Kinder unter 15 Jahren», «Personen unter 18» oder «Minderjährige» gebrauchen.
Der Begriff des Kindersoldaten wiederum wurde nicht ausdrücklich rechtlich definiert. Das Völkerrecht beschränkt sich darauf, ein Alter festzulegen, unter welchem ein Kind nicht an den Feindseligkeiten teilnehmen darf (siehe unten). Jedoch wurde auf Initiative der UNICEF 1997 eine erste Definition in den « Prinzipien von Kapstadt » (auf Französisch) festgelegt. Gemäss dieser Definition, umfasst der Begriff «jede Person unter 18 Jahren, die in den Streitkräften oder einer bewaffneten irregulären oder regulären Gruppe eingegliedert ist, unabhängig der ausgeübten Tätigkeit, wie – aber nicht ausschliesslich - kochen, tragen, Nachrichten übermitteln, und jede minderjährige Person, die solche Gruppen begleitet und kein Familienmitglied ist. Diese Definition schliesst Mädchen ein, die zur sexuellen Ausbeutung oder Zwangsheirat rekrutiert werden und betrifft somit nicht nur Kinder, die bewaffnet sind oder Waffen tragen». Zehn Jahre später vervollständigten und vertieften die «Pariser Prinzipien», welche von der Staatengemeinschaft, der Zivilgesellschaft und den internationalen Organisationen erarbeitet wurden, die Prinzipien von 1997. Wie der Name schon sagt, handelt es sich dabei nur um Richtprinzipien, die nicht verpflichtend sind. Dennoch lässt sich hoffen, dass die sich diesbezüglich entwickelnde Rechtssprechung den Begriff klarer definieren wird.
Das Verbot der Rekrutierung von Kindersoldaten im Völkerrecht
Dieses Verbot ist in zahlreichen Texten enthalten. Als erstes erschienen ist es in den Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen - Tragpfeiler des humanitären Völkerrechts - welche die Rekrutierung von Kindern unter 15 Jahren in die Streitkräfte und deren Teilnahme an den Feindseligkeiten verbietet (Artikel 77(2) ZPI und 4(3)(c) ZPII). Das Verbot wurde in mehreren neueren Rechtsinstrumenten betreffend den Schutz der Menschenrechte aufgenommen, jedoch variiert das Alter je nach Text. So verlangt das Fakultativprotokoll von 2000 zur Kinderrechtskonvention von den Staaten, sicherzustellen, dass «Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht obligatorisch zu ihren Streitkräften eingezogen werden». Allerdings ist nur die Zwangsrekrutierung verboten. Was die Einziehung von Freiwilligen betrifft so fordert Artikel 3 des Fakultativprotokolls die Vertragstaaten auf das Mindestalter anzuheben, und falls die Einziehung von Freiwilligen unter 18 Jahren gestattet ist, werden die Vertragsstaaten angehalten gewisse Schutzmassnahme zu gewährleisten. Im Falle der bewaffneten Gruppen ist das Verbot absolut, da sie «unter keinen Umständen Personen unter 18 Jahren einziehen oder in Feindseligkeiten einsetzen» sollen.
Im Völkerstrafrecht jedoch betrifft die Strafverfolgung der Rekrutierung von Kindersoldaten nur Kinder unter 15 Jahren (siehe Statut des Internationalen Strafgerichtshofs für Sierra Leone). Es scheint also, dass, obwohl manche Texte dies verbieten, die Rekrutierung von Kindern zwischen 15 und 18 Jahren und deren Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten im Völkerstrafrecht keinen Straftatbestand darstellen - zumindest nicht bis jetzt.
Der Straftatbestand der Rekrutierung und der Verwendung von Kindersoldaten
Gemäss dem Römer Statut ist «die Zwangsverpflichtung oder Eingliederung von Kindern unter fünfzehn Jahren in die nationalen Streitkräfte [oder nicht nationalen Streitkräfte oder bewaffneten Gruppen] oder ihre Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feindseligkeiten» ein Kriegsverbrechen (Artikel 8(2)(b)(xxvi) et 8(2)(e)(vii)).
Zwei verschieden Straftaten können aufgrund des Textes identifiziert werden:
- Eingliederung oder Zwangsverpflichtung: Diese Begriffe beschreiben zwei unterschiedliche Arten von Rekrutierung. Im ersten Fall ist die Rekrutierung freiwillig und im zweiten Fall ist sie erzwungen. So ist die Einwilligung des Kindes kein zulässiges Verteidigungsvorbringen. Es sollte ebenfalls unterstrichen werden, dass es sich um eine fortlaufende Straftat handelt. Tatsächlich «dauert das Verbrechen der Eingliederung oder Zwangsrekrutierung von Kindern unter 15 Jahren an, solange die Kinder in den bewaffneten Gruppen oder Streitkräften präsent sind und endet erst, wenn die Kinder diese verlassen oder das Alter von 15 Jahren erreichen»[1].
- Aktive Teilnahme an den Feindseligkeiten: Dieser Begriff wurde von der Rechtssprechung präzisiert. Es handelt sich dabei «nicht nur um eine direkte Teilnahme an den Feindseligkeiten, aber […] auch um die aktive Teilnahme an Aktivitäten, die in Verbindung mit den Kämpfen stehen, wie Erkundungen, Spionage, Sabotage, sowie die Verwendung von Kindern als Lockvögel oder Boten oder deren Einsatz an militärischen Kontrollposten»[2].
Diese ersten Elemente einer Definition stellen einen wichtigen Fortschritt zum Schutz der Kinder in bewaffneten Konflikten dar, und es obliegt in Zukunft den Richtern, sie weiterzuentwickeln – Richter, welche dies sicher nicht versäumen werden, da sie sich in zahlreichen Prozessen dieser Frage widmen werden müssen.
In der Tat werden Bosco Ntagunda, Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo Chui, drei weitere Angeklagte, die vor dem IStGH stehen, ebenfalls der Eingliederung und Zwangsverpflichtung von Kindern unter 15 Jahren und sowie ihrer Verwendung zur aktiven Teilnahme an Feinseligkeiten beschuldigt. Ähnliche Anklagepunkte wurden gegen die Ugander Joseph Kony und Okot Odiambo, gegen welche der IStGH Haftbefehl erlassen hat, erhoben. Schliesslich ist zu erwähnen, dass Präzedenzfälle bereits vorliegen. So befand der Spezialgerichtshof für Sierra Leone in 2007 Alex Tamba Brima, Brima Bazzy Kamara und Santigie Borbor Kanu solcher Vergehen für schuldig und verurteilte sie. Weitere Prozesse hinsichtlich vergleichbarer Ereignisse sind vor diesem Strafgerichtshof im Gange, insbesondere der Prozess gegen Charles Taylor.
Bibliographie
Child soldiers, Broschüre des IKRK (Englisch).
Captured Child Combatants, Maria Teresa Dutli, International Review of the Red Cross, Oktober 1990, n°785.
Victims and perpetrators: Issues of responsibility relating to the problem of child soldiers in Africa, Nairi Arzoumanian, Francesca PIZZUTELLI, International Review of the Red Cross, Dezember 2003, vol 85, n°852.
International legal standards governing child soldiers, Human Rights Watch.
Links
UNICEF
Office of the Special Representative of the Secretary-General for Children and Armed Conflict
Coalition to stop the use of child soldiers
Projekt «No Child Soldiers»
[1] Entscheidung über die Anklagebestätigung gegen Thomas Lubanga Dyilo, Vorverfahrenskammer I, Internationaler Strafgerichtshof, 29. Januar 2007, §248.
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