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TRIAL kommentiert ungefähr einmal monatlich ein Videoausschnitt zum Thema internationale Justiz oder über ein aktuelles Problem des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte. Das Video dieses Monats widmet sich der Problematik des Verbrechens der Aggression mit einem speziellen Augenmerk auf den Golfkrieg von 1990.
Dieser Videoausschnitt zeigt die Invasion von Kuwait durch irakische Streitkräfte. Am Morgen des 2. August 1990 marschieren irakische Bodentruppen, von den Luftstreitkräften unterstützt, in Kuwait City ein.
Am selben Tag verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 660, in der er die Invasion durch den Irak verurteilte und ihn zum Rückzug aufforderte. Am 6. August auferlegte der Sicherheitsrat dem Irak wirtschaftliche Sanktionen (Resolution 661). Obwohl Kuwait Opfer einer eigentlichen Aggression war, blieb der Sicherheitsrat zögerlich. Der Rat vermiede es, den Begriff Aggression zu verwenden und bevorzugte neutralere Ausdrücke wie «Bruch des Friedens und der internationalen Sicherheit», Invasion, bewaffneter Angriff oder aggressive Handlungen. Es erscheint deshalb wichtig, den Begriff der Aggression genauer zu untersuchen.
Die Geschichte des Verbrechens der Aggression
Am Anfang standen sich der Aggressionskrieg und der Gerechte Krieg als Gegensätze gegenüber. Der Krieg, der ein Vorrecht des souveränen Staates war, begann erst am Anfang des 20. Jahrhunderts reglementiert zu werden. Mit der Gründung des Völkerbunds 1919 versuchte man, die Staaten zu zwingen, das Auslösen eines Konfliktes bis zum Scheitern der Versuche zur friedlichen Regelung zu verzögern. Jedoch fand der grösste Schritt in diesem Bereich ausserhalb des Völkerbunds statt, als 1928 das Pariser Abkommen (Briand-Kellogg Pakt) verabschiedet wurde, welches den Krieg als Mittel zur Regelung von Streitfällen ausschliesst. Dieser Text, der fast universal wurde, da er von mehr als 60 Staaten ratifiziert wurde, konnte indes die Auslösung des Zweiten Weltkriegs nicht verhindern.
Im Verlauf dieses Konflikts haben Deutschland und Japan Aggressionskriege gegen ihre Nachbarn geführt. So zum Beispiel die Invasion von Polen oder den Angriff auf Pearl Harbor. Am Ende des Krieges errichteten die Alliierten Militärgerichte, um die Hauptverantwortlichen der Achsenmächte strafrechtlich zu verfolgen (Internationaler Militärgerichtshof in Nürnberg und Internationaler Militärgerichtshof für den Fernen Osten). In diesem Rahmen wurden 1946 und 1948 die ersten Verurteilungen wegen des Verbrechens der Aggression und entsprechende Strafen ausgesprochen.
Artikel 6 des Statuts des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg definiert das Verbrechen gegen den Frieden, als «Planung, Vorbereitung, Beginnen oder Führen eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter Verletzung internationaler Verträge, Übereinkommen oder Zusicherungen oder die Teilnahme an einem gemeinsamen Plan oder einer Verschwörung zur Durchführung eines der vorher genannten».
Das Verbrechen der Aggression, oder das Verbrechen gegen den Frieden, ist eine Straftat im Völkerrecht. Laut dem Ankläger des Nürnberger Tribunals handelt es sich dabei sogar «um die grösste aller Völkerstraftaten, die sich von den anderen Kriegsverbrechen dadurch unterscheidet, dass sie alle umfasst» (Urteil vom 30.09-01.10.1946). Der Ankläger des Tokioter Tribunals fügte sogar hinzu, dass es sich um «die Perversität der Welt handelt. Wenn es möglich wäre, einen Krieg zu ersinnen, der nach den ritterlichsten und menschlichsten Methoden geführt werden würde, würde die Auslösung eines Krieges nicht weniger ein Verbrechen sein, wenn es sich um einen ungerechten Krieg handelt. Es wäre ein Verbrechen gegen den Frieden». (Anklagerede vom 3.05.1946).
Nach diesem Weltkrieg wurden neue Massnahmen bezüglich der Aggression und der Gewaltanwendung verabschiedet, dies vor allem im Rahmen der Vereinten Nationen.
Die Aggression und die Charta der Vereinten Nationen
Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta) verfügt, dass, um den Frieden und die internationale Sicherheit zu erhalten, die Vereinten Nationen jeden Aggressionsakt unterdrücken werden. Zudem verbietet Artikel 2 § 4 die Anwendung von Gewalt in den Beziehungen zwischen Staaten. Diese ist nur in Fällen von Selbstverteidigung (Artikel 51) oder kollektiver Sicherheit (Artikel 42) erlaubt.
Gemäss Kapitel 7 der Charta ist es dem Sicherheitsrat vorbehalten, festzustellen, ob «eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung» vorliegt und Massnahmen zu empfehlen oder zu beschliessen (Artikel 39). Diese Feststellungen des Sicherheitsrats sind für alle Mitgliederstaaten der Vereinten Nationen bindend (Artikel 25).
Allerdings ist in der Charta keine Definition eines Aggressionsakts zu finden.
Versuche einer Definition und Anwendung
Der erste Versuch, Aggression zu definieren, begann 1946 mit der Kodifikation der «Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit». Die Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen schlug 1956 einen ersten Entwurf der Kodifikation von Völkerstraftaten vor.
1974 schlug die Generalversammlung der Vereinten Nationen ihrerseits in der Resolution 3314 eine Definition der Aggression vor. Gemäss dieser Resolution ist eine Aggression «Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines anderen Staates gerichtet oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbar ist, wie in dieser Definition ausgeführt». Jedoch ist diese Resolution das Resultat eines Kompromisses und ihr Text bleibt vage und nicht zwingend. Ausserdem werden mögliche neue, heute vermehrt auftretende, Formen von indirekten Aggressionen, wie terroristische Anschläge, ausländische Interventionen im Falle von Bürgerkriegen oder Besetzung des Gebietes eines Staates mit dem Einverständnis einer Marionettenregierung, nicht erwähnt.
Jedoch sind Handlungen, die im Rahmen der Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der Völker und solche, die den Kampf gegen koloniale Unterdrückung, ausländische Besetzung und rassistische Regimes zum Ziel haben, keine Aggressionsakte, entsprechend dem Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls der Genfer Konventionen von 1977.
Obwohl es immer mehr Rechtstexte gab, die den Krieg verbieten, erlebte die zweite Hälfte des 20. Jahrhunderts viele Kriege, die das Resultat einer Aggression waren. Der Krieg zwischen den beiden Koreas in den 1950er oder die Invasion von Kuwait durch den Irak im August 1990 sind solche Beispiele.
1996 stellte die Völkerrechtskommission den neuen Entwurf eines Strafgesetzbuchs der Verbrechen gegen Frieden und die Sicherheit der Menschheit vor, welcher eine Definition der Aggression enthält, sowie Bedingungen für die Verantwortlichkeit der Staaten und Individuen. Der Entwurf sieht zudem die Zuständigkeit eines internationalen Strafgerichtshofs für das Verbrechen der Aggression vor. Dies wurde 1998 mit der Errichtung des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) Realität.
Das Verbrechen der Aggression und der Internationale Strafgerichtshof
Gemäss Artikel 5 § 1d) des Römerstatuts ist der Strafgerichtshof für das Verbrechen der Aggression zuständig. Artikel 5 § 2 fügt jedoch folgendes hinzu: « Der Gerichtshof übt die Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression aus, sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt. Diese Bestimmung muss mit den einschlägigen Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen vereinbar sein».
Entsprechend dieser Bestimmungen wird die Definition der Aggression frühestens sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des Römerstatuts verabschiedet werden. Ein Text wird während der ersten, für 2009 geplanten Überprüfungskonferenz des Statuts des Strafgerichtshofs vorgeschlagen werden müssen. Eine spezielle Arbeitsgruppe für das Verbrechen der Aggression wurde zu diesem Zweck im September 2002 von der Versammlung der Vertragsstaaten gegründet, mit dem Auftrag, eine Definition und Bedingungen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit des IStGH auszuarbeiten.
Die Arbeitsgruppe hat ihre Arbeit noch nicht beendet, aber es sind Fortschritte zu verzeichnen. So wird gemäss dem vom Präsidenten der Gruppe während dessen Sitzung im Juni 2008 vorgelegten Arbeitspapier vorgeschlagen, einen Artikel 8 bis im Römerstatut hinzuzufügen, der ausschliesslich das Verbrechen der Aggression regelt. Dieses würde definiert als «Planen, Vorbereiten, Auslösen oder Ausführen eines Aggressionsakts, der durch seine Charakter, seine Schwere oder sein Ausmass eine offensichtliche Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, durch eine Person, die in einer Position ist, die es ihr ermöglicht, die politischen oder militärischen eines Staates zu kontrollieren oder zu führen».
Diese Definition beinhaltet zwei Elemente: den Aggressionsakt eines Staates und das Verhalten eines Individuums, das verantwortlich für diesen Akt ist. Was die Definition des eigentlichen Aktes betrifft, so hat die Arbeitsgruppe die Definition der Resolution 3314 wieder aufgenommen und schlägt zudem eine Liste von Handlungen vor, die diese Bedingungen erfüllen können: Invasion oder Angriff des Gebietes eine Staates durch die Streitkräfte eines anderen, das Bombardieren des Gebietes eines anderen Staates, die Blockade oder die Entsendung von bewaffneten Banden oder Gruppen durch einen Staat oder in dessen Namen, welche Gewaltakte gegen einen anderen Staat verüben, usw. In Bezug auf die verantwortliche Person ist man sich einig, dass nur die Führenden vor dem IStGH verantwortlich gemacht werden sollen.
Eine knifflige Definition
Die Definition des Verbrechens der Aggression wirft bezüglich der Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Strafgerichtshofs einige Fragen auf, insbesondere bezüglich der Rolle des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen. In der Tat geht es darum, ein Gleichgewicht zwischen der politischen Macht des Sicherheitsrats und der Unparteilichkeit des IStGH zu finden.
Manche Staaten möchten, dass die Verantwortlichkeit für die Bestimmung des Vorhandenseins eines Aggressionsakts ausschliesslich beim Sicherheitsrat bleibt, wie es in der UN-Charta vorgesehen ist. Andere sind bereit, die Rolle des Sicherheitsrats zu akzeptieren, aber möchten, dass andere Optionen vorgesehen werden, für den Fall, dass der Sicherheitsrat – ein politisches Organ – eine Aggression nicht anerkennen würde. Schliesslich wollen andere, dass dieselben Regeln, die auch für die anderen Verbrechen im Römerstatut vorgesehen sind, auch beim Verbrechen der Aggression zur Anwendung kommen. Tatsächlich kann der Sicherheitsrat, gemäss Artikel 13 des Statuts, eine Situation dem Strafgerichtshof unterbreiten.
Schliesslich darf daran erinnert werden, dass die Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression und der anderen im Römer Statut geregelten Verbrechen die innerstaatliche Strafgerichtsbarkeit ergänzt (Komplementaritätsprinzip). So obliegt es den Staaten, sofern sie dazu in der Lage sind, die Urheber solcher Verbrechen strafrechtlich zu verfolgen.
Bibliografie
François Bugnion, “Just wars, wars of aggression and international humanitarian law”, I.R.R.C, 2002 847(84), S.523-546.
Daniela Stagel, Sicherheitsrat und Internationaler Strafgerichtshof - Zur Abgrenzung ihrer Kompetenzen nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Römischen Statut, Hamburg, 2008, 294 S.
Claus Kress, “The Iraqi Special Tribunal and the Crime of Aggression”, Journal of International Criminal Justice, 2004 2(2): S.347-352.
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