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April 2004: Angriff in Falludscha (Irak) und der Schutz von Zivilpersonen

TRIAL kommentiert ungefähr einmal monatlich ein Videoausschnitt zum Thema internationale Justiz oder über ein aktuelles Problem des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte.

Das erste Video dauert dreieinhalb Minuten und die gezeigten Bilder sind Ausschnitte einer Aufnahme aus einem F-16 Kampfjet der amerikanischen Armee im April 2004 in Falludscha. Der Kampfjet, der zweifellos als Luftunterstützung für die Bodentruppen zum Einsatz kommt, überfliegt die Stadt. Man hört den Piloten der Kontrollzentrale berichten, dass er "zahlreiche Individuen" sieht und fragen, ob er sie "eliminieren" soll. Die  Antwort des Kontrollzentrums erfolgt umgehend und ist positiv. Der Pilot visiert mit den Lenkraketen die Menge an, die er überfliegt - ungefähr dreissig Personen - und schiesst. Zwischen dem Moment, in dem der Pilot die Menge lokalisiert hat und dem Einschlagen des Flugkörpers am Boden vergingen kaum dreissig Sekunden.

Das nächste Video wird die Thematik der Amnestien behandeln.

Kontext                                                                                                                        

Die in diesem Video gezeigten Ereignisse geschahen im April 2004 in Falludscha, einer Stadt im Irak.

Nach der Invasion des Iraks durch die amerikanischen Streitkräfte 2003 befand sich die Stadt zwischen April 2003 und März 2004 unter der Kontrolle von verschiedenen Armeeeinheiten. Ab diesem Zeitpunkt übernahm die Guerilla die Kontrolle über die Stadt und zwang die amerikanischen Streitkräfte zum Rückzug.

Am 31 März 2004 legten Aufständische einem amerikanischen Konvoi einen Hinterhalt und töteten vier Angestellte der privaten Sicherheitsfirma Blackwater USA. Die Bilder der aufgehängten, verstümmelten und verbrannten Leichen gingen um die Welt und riefen Empörung hervor.

Als Antwort auf dieses Ereignis beschloss die amerikanische Armee eine Operation gegen die Aufständischen und zur Befriedung der Stadt durchzuführen. Diese Operation « Vigilant Resolve » startete am 5 April 2004. Nahezu einen Monat lang versuchten die amerikanischen Bodentruppen, unterstützt von den Flugeinheiten, die Stadt von der Guerilla zurückzuerobern, um sich dann jedoch am 1. Mai zurückzuziehen. Durch die Angriffe wurden hunderte Menschen getötet, darunter auch eine Vielzahl von Nichtkombattanten.

Diese Videosequenz ruft viele Fragen hervor: Wer waren diese Menschen? Unschuldige Zivilpersonen auf der Flucht von dem Gefecht oder Aufständische? Wie konnte das Kontrollzentrum das Ziel so schnell bestätigen und gab es eine wirkliche Überprüfung? Auf einer allgemeineren Ebene stellen sich Fragen bezüglich des Schutzes der Zivilbevölkerung im Kampfumfeld, besonders in Städten.

TRIAL stellt hier einige Fragen und präsentiert Antworten bezüglich solcher Situationen.

Frage: In modernen bewaffneten Konflikten finden die Kampfhandlungen oft in städtischen Gebieten statt. Sieht das humanitäre Völkerrecht einen besonderen Schutz für Zivilpersonen vor?

Antwort: Als Ausgangspunkt nehmen wir die in dem Videoausschnitt gezeigte Situation, das heisst einen bewaffneten Konflikt, der einen internationalen Charakter aufweist. Das Regelsystem für interne bewaffnete Konflikte ist leicht anders und an dieser Stelle wird nicht darauf eingegangen.

Im Falle eines internationalen bewaffneten Konflikts sehen die Artikel 48 und 51 des Zusatzprotokolls I von 1977 zu den Genfer Abkommen von 1949 (ZPI) ein allgemeines Verbot vor, Kriegshandlungen gegen Zivilpersonen zu richten. Gemäss Artikel 48 und 51 § 2 ZPI dürfen weder Zivilpersonen noch zivile Objekte Ziele von Angriffen oder Repressalien (51 § 6 ZPI) werden, mit der Ausnahme von Zivilpersonen, die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen (51 § 3 ZPI).

Artikel 50 ZPI, in welchem der Begriff der Zivilperson nach dem Ausschlussprinzip definiert wird, präzisiert in Paragraph 3, dass die Zivilbevölkerung auch dann Zivilbevölkerung bleibt, „wenn sich unter ihr einzelne Personen befinden, die nicht Zivilpersonen im Sinne dieser Begriffsbestimmung sind ».

Ausserdem hält Artikel 50 § 1 eine Vermutung der Zivileigenschaft fest, das heisst im Falle eines Zweifels, muss die Person als Zivilperson angesehen werden und somit unter dem entsprechenden Schutz stehen.

Artikel 51 ZPI beschreibt die Merkmale dieses Schutzes und verbietet insbesondere unterschiedslose Angriffe oder die Verwendung der Zivilbevölkerung zum Schutz militärischer Ziele.

Alle diese Schutzpflichten haben auch einen gewohnheitsrechlichen Charakter.

Frage: Inwiefern ist die Zivilbevölkerung geschützt, insbesondere im Falle von Luftangriffen?

Antwort: Im Falle eines internationalen bewaffneten Konfliktes garantieren mehrere grosse Prinzipien den Schutz der Zivilbevölkerung:

  • Prinzip der Unterscheidung: Dieses Prinzip verpflichtet die Konfliktparteien, jederzeit zwischen Zivilpersonen und Kombattanten, sowie auch zwischen zivilen Objekten und militärischen Zielen zu unterscheiden, und ihre Kriegshandlungen nur gegen militärische Ziele richten (Artikel 48 ZPI).
  • Verbot von unterschiedslosen Angriffen: Artikel 51 § 4 ZPI verbietet Angriffe, die nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet sind oder Angriffe, bei denen Kampfmethoden oder -mittel angewendet werden, welche nicht ausschliesslich gegen ein bestimmtes militärisches Ziel gerichtet werden können. Ebenfalls verboten sind Angriffe durch Bombardierung, bei denen mehrere deutlich voneinander getrennte militärische Einzelziele wie ein einziges militärisches Ziel behandelt werden, wie auch Angriffe, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie Verluste unter der Zivilbevölkerung verursachen, welche in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (Artikel 51 (5) ZPI).
  • Verbot von Repressalien: Verboten sind „Angriffe gegen die Zivilbevölkerung oder gegen Zivilpersonen als Repressalie“ (51 (6) ZPI).
  • Prinzip  der Proportionalität: Dieses Prinzip verlangt von den Konfliktparteien, die durch die Kriegshandlungen zu erwartenden Verluste unter der Zivilbevölkerung in Betracht zu ziehen und diese Kriegshandlungen einzustellen, wenn „damit zu rechnen ist, dass der Angriff auch Verluste unter der Zivilbevölkerung, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder mehrere derartige Folgen zusammen verursacht, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen“ (Artikel 51 §5b und 57 § 2b ZPI).
  • Prinzip der Vorkehrung: Gemäss Artikel 57 ZPI ist „[b]ei Kriegshandlungen stets darauf zu achten, dass die Zivilbevölkerung, Zivilpersonen und zivile Objekte verschont bleiben“. Demnach müssen die Konfliktparteien alles in ihrer Macht stehende tun, um zu überprüfen, dass die anvisierten Ziele auch wirklich rechtmässige militärische Ziele sind und nicht Personen oder Objekte, die unter besonderem Schutz stehen. Die Parteien sind auch angehalten „bei der Wahl der Angriffsmittel und -methoden alle praktisch möglichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen“, um Verluste unter der Zivilbevölkerung und die Verwundung von Zivilpersonen auf ein Mindestmass zu beschränken. Des Weiteren sind die Kriegsparteien verpflichtet, falls eine Wahl zwischen mehreren militärischen Zielen möglich ist, deren Bombardierung jeweils einen vergleichbaren militärischen Vorteil erwarten lässt, dasjenige Ziel zu wählen, dessen Bekämpfung die Zivilbevölkerung am wenigsten gefährdet. Schliesslich, sollte Angriffen, durch welche die Zivilbevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden könnte, eine wirksame Warnung vorausgehen, es sei denn, die gegebenen Umstände erlaubten dies nicht.

Schliesslich ist es den Konfliktparteien verboten, unverteidigte Orte (Artikel 59 ZPI) sowie auch entmilitarisierte Zonen (Artikel 60 PAI) anzugreifen.

Bezüglich Luftangriffe gibt es zurzeit keine präziseren Regeln. Die oben genannten Prinzipien kommen vollständig zur Anwendung.

Frage: Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Missachtung der verschiedenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Schutz der Zivilbevölkerung?

Antwort: Gemäss Artikel 85 ZPI stellen vorsätzliche Verletzungen der Bestimmungen bezüglich des Schutzes der Zivilbevölkerung „schwere Verletzungen“ dar. Die Genfer Konventionen verpflichten die Vertragsparteien und die am Konflikt beteiligten Parteien dazu, solche schweren Verletzungen zu ahnden und die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um alle weiteren Verletzungen zu unterbinden (Artikel 86 ZPI).

Unter anderem sind auch gesetzgeberische Massnahmen zur Festsetzung von angemessenen Strafbestimmungen für Personen zu treffen, die eine schwere Verletzungen begangen haben (Artikel 49 § 1, 50 § 1, 129 § 1 und 146 § 1 der vier Genfer Konventionen). Folglich sind die vorgesehenen Strafen im inländischen Recht zu finden.

Sofern zuständig, lässt sich auf internationaler Ebene auch auf das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (Römer Statut) verweisen, das verschiedene Anklagen für diejenigen Verletzungen vorsieht, welche als schwere Verstösse gegen die innerhalb des feststehenden Rahmens des Völkerrechts anwendbaren Gesetze und Gebräuche im bewaffneten Konflikt gelten – und nicht als schwere Verletzungen der Genfer Konventionen.

Gemäss Artikel 8 des Römer Statuts sind die folgenden Handlungen in einem internationalen bewaffneten Konflikt Kriegsverbrechen:

  • „vorsätzliche Angriffe auf die Zivilbevölkerung als solche oder auf einzelne Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen » (Artikel 8§2b-i);
  • „vorsätzliche Angriffe auf zivile Objekte, das heisst auf Objekte, die nicht militärische Ziele sind“ (Artikel 8§2b-ii);
  • „vorsätzliches Führen eines Angriffs in der Kenntnis, dass dieser auch Verluste an Menschenleben, die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte […], die eindeutig in keinem Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen (Artikel 8§2b-iv).

Frage: Welches Rechtsystem kommt im Falle des Angriffes von Falludscha im April 2004 zur Anwendung?

Antwort: Der von den amerikanischen Streitkräften durchgeführte Luftangriff gegen die Aufständischen in Falludscha fand im Rahmen der Besetzung des Iraks durch die Vereinigten Staaten von Amerika und ihre Alliierten statt.

Die Besetzung wird als Situation definiert, in der ein Staatsgebiet sich de facto unter Obrigkeit der Feindesarmee befindet (Artikel 42 des Reglements von Den Haag 1907).

In einer solchen Situation sieht das humanitäre Völkerrecht die Anwendung der Genfer Konventionen (gemeinsamer Artikel 2 der Genfer Konventionen) und des 1. Zusatzprotokolls (Artikel 1§ 3) vor. Im vorliegenden Fall sind, was das konventionelle Recht betrifft, jedoch nur die Genfer Konvention anwendbar, da die Vereinigten Staaten das 1. Zusatzprotokoll nicht ratifiziert haben. Der Inhalt des letzteren kann nur zur Anwendung kommen sofern entsprechende Regeln im Gewohnheitsrecht existieren. Es ist indes unbestritten, das die oben genannten Regeln des 1. Zusatzprotokolls bezüglich Kriegshandlungen und insbesondere diejenigen zum Schutze der Zivilbevölkerung, Teil des Gewohnheitsrechts sind, welches auch Staaten verpflichtet, die das Zusatzprotokoll nicht ratifiziert haben.

Frage: Ist es möglich aufgrund dieses Videoausschnittes zu beurteilen, ob ein Kriegsverbrechen begangen wurde?

Antwort: Dieses Video lässt beim Zuschauer Fragen aufkommen bezüglich der Schnelligkeit, mit der sich die Dinge ereignet haben: Die Unmittelbarkeit der Bestätigung zum Abschuss durch das Kontrollzentrum, die Schnelligkeit des Abschusses, usw.

Indessen ist es unmöglich, mit den wenigen vorhandenen Informationen die Frage nach möglichen Kriegsverbrechen zu beantworten.

Auf den ersten Blick scheint es in Anbetracht der Flughöhe und der Geschwindigkeit schwierig, mit Sicherheit zu bestimmen, ob die Personen, auf die gezielt wird, Kombattanten (Aufständische) oder unschuldige Zivilisten sind. Im Falle eines Zweifels müsste also die Vermutung der Zivileigenschaft zur Geltung kommen. Zudem kann vermutet werden, dass die Wahl der amerikanischen Armee von Luftangriffen als primäre Kampfmittel, die Einhaltung der Verpflichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung erschweren, weil die Unterscheidung und Erkennung der Ziele schwieriger ist und eine Schnelligkeit verlangt, die Auswirkung auf die getroffenen Entscheidungen und die Überprüfung des Zieles hat.

Freilich mangelt es an Informationen, um diesen Angriff einzustufen, da das Video keine Schlüsse über Informationen erlaubt, welche dem Pilot bereits vor diesem Einsatz vorlagen. Dieser könnte von Bodentruppen gelenkt worden sein, welche ihn über die Anwesenheit einer Gruppe von Aufständischen informiert haben.

Wenn jedoch eine Untersuchung zu Ergebnis kommt, dass keine Vorsichtsmassnahmen, wie sie das humanitäre Völkerrecht vorsieht, getroffen worden sind und dass es sich in Wirklichkeit um Zivilpersonen handelte, dann würde dieser Angriff ein Kriegsverbrechen darstellen. Um zu einem solchen Schluss gelangen zu können, müssten jedoch wesentlich mehr Informationen vorliegen.

Quellen:

Jean-Marie HENCKAERTS, « Etude sur le droit international humanitaire coutumier. Une contribution à la compréhension et au respect du droit des conflits armés », in Revue internationale de la Croix Rouge, Vol 87, 2005.

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