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Geniesst Charles Taylor Immunität vor dem Spezialgerichtshof für Sierra Leone?

TRIAL kommentiert ungefähr einmal monatlich ein Videoausschnitt zum Thema internationale Justiz oder über ein aktuelles Problem des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte.


Charles-Taylor-trial-video
envoyé par Track_Impunity_Always

Der Prozess gegen Charles Taylor vor dem Spezialgerichtshof für Sierra Leone (Special Court for Sierra Leone, SCSL), der am 4. Juni 2007 eröffnet wurde, bietet eine Gelegenheit, die Frage der Immunität von Staatschefs wieder aufzuwerfen.

Das Völkerrecht sieht vor, dass Staats- und Regierungschefs sowie Aussenminister in Drittstaaten unter strafrechtlicher Immunität stehen.

Diese Immunität ist absolut und hat ihren Ursprung im Gewohnheits- und Vertragsrecht für Diplomaten. In der internationalen Rechtsordnung spielt die Immunität eine wichtige Rolle, erstens weil sie den Staaten die Achtung ihrer souveränen Gleichheit in der Person von Führungspersönlichkeiten (Staats- und Regierungschefs, sowie Aussenminister) garantiert, und weil sie zweitens aus der Notwendigkeit folgt, Diplomaten Freiheiten zu gewährleisten, damit sie ihre Funktionen frei ausüben können. Unter diesem Gesichtspunkt würde die strafrechtliche Verfolgung eines Staatsoberhauptes durch nationale Gerichte einer Infragestellung der Souveränität dieses Staats gleichkommen - abgeleitet aus dem Prinzip par in parem imperium non habet (ein Gleicher hat unter Gleichen keine Entscheidungsgewalt). Sich über die Immunität von Organen der Völkerrechtssubjekte hinwegzusetzen, würde somit das Völkerrecht verletzen.

Seit mehreren Jahren wird jedoch oft bekräftigt, dass die Immunität im Falle von Völkerstraftaten (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und das Aggressionsverbrechen) aufgehoben werden muss. Diese Sichtweise wird besonders stark von Richter Van den Wijngaert vertreten, wie seine abweichende Meinung im Haftbefehl-Fall zeigt. In besagtem Fall ging es um einen Haftbefehl gegen den damals amtierenden Aussenminister der Demokratischen Republik Kongo, der von den belgischen Behörden ausgestellt worden war und auf dem sogenannten Universalkompetenz-Gesetz vom 10. Februar 1999 basiert. Der Internationale Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Februar 2002 die Existenz eines solchen Gewohnheitsrechts nicht akzeptiert. Jedoch ist nicht ausgeschlossen, dass eine solche Regelung in Zukunft bestätigt wird.

Dennoch könnte man aufgrund dieses Urteils folgern, dass Charles Taylor mit Recht seine Immunität, welche er als ehemaliger Staatschef zwischen 1997 und 2003 genoss, in Bezug auf Taten, die er während der Ausübung seiner Funktion begangen hat, geltend machen könnte. Dies unter der Bedingung, dass bewiesen ist, dass die ihm vorgeworfenen Taten tatsächlich in seiner Funktion als Staatschef und nicht in privater Eigenschaft durchgeführt wurden. Würde man Charles Taylor jedoch Immunität vor dem SCSL einräumen, wäre ein wichtiger Umstand ausser Acht gelassen: Der SCSL ist eine internationale Gerichtsbarkeit, während die Immunitätsregel nur in Bezug auf die Gerichtsbarkeit von Drittstaaten zur Anwendung kommt. Nun ist der SCSL nicht ein Strafgerichtshof eines Drittstaates. Das Völkerrecht sieht vor, dass der internationale Charakter des Gerichts Taylor daran hindert, seine Immunität geltend zu machen. Mit anderen Worten, es gibt keine Völkerrechtsregel, die verhindert, dass der SCSL über die Taten des ehemaligen Präsidenten von Liberia urteilt, wie dies die Berufungskammer am 31. Mai 2004 (auf Englisch) bestätigt hat. Dasselbe Argument, welches aus dem internationalen Charakter der Gerichtsbarkeit abgeleitet wird, hat den Internationalen Militärtribunalen erlaubt, die Führer der Achsenmächte zu verurteilen, sowie dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) ermöglicht ein Strafverfahren gegen Slobodan Milosevic, ehemaliges Staatsoberhaupt von Serbien, einzuleiten. Wie aber kann man sich vom internationalen Charakter einer Gerichtsbarkeit überzeugen? Wie kann man sicher sein, dass ein Gericht einen internationalen Charakter aufweist, um eine allfällige Immunität auszuschliessen? In dieser Hinsicht ist es angemessen, sich mit der Errichtung der Gerichtsbarkeit auseinanderzusetzen. Der SCSL wurde durch ein am 16. Januar 2002 unterzeichnetes Abkommen zwischen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der Regierung von Sierra Leone gegründet. Der Generalsekretär handelte dabei unter dem Mandat des UN Sicherheitsrates, welches ihm in der Resolution 1315 vom 15. August 2000 erteilt wurde. Es besteht keinen Zweifel am Willen des Sicherheitsrats, die Immunität als Verteidigungsvorbringen vor der zu gründenden Gerichtsbarkeit auszuschliessen. So empfiehlt die Resolution, dass der zu gründende Strafgerichtshof die Kompetenz zur Verfolgung " derer, die die grösste Verantwortung tragen (…) insbesondere die Führungspersonen " haben soll.

Das Statut des SCSL, das dem Abkommen zwischen dem Generalsekretär und der Regierung von Sierra Leone angehängt wurde, sieht also in Artikel 6§2 vor, dass die offizielle Position des Angeklagten, das heisst als Staats- oder Regierungschef oder Amtsträger, diesen nicht von der Verantwortung befreit und kein Motiv für eine Verminderung der Strafe ist. Dieser Artikel ist praktisch gleich formuliert wie Artikel 7 des Statuts des Internationalen Militärgerichts von Nürnberg (auf Englisch), Artikel 7§2 des Statuts des ICTY und Artikel 6§2 des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda.

Kein Argument, das von einer allfälligen Immunität abgeleitet werden könnte, steht also der strafrechtlichen Verfolgung von Charles Taylor in 11 Anklagepunkten wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Verletzung des humanitären Völkerrechts vor dem SCSL im Wege.

 

Bibliografie :

Helmut Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang (Springer Verlag, Berlin 1985).

Monika Lüke, Die Immunität staatlicher Funktionsträger (Berliner Wissenschaftsverlag 2000).

Yitiha Simbeye, Immunity and International Criminal Law (Ashgate, Aldershot 2004).

Christoph Tangermann, Die völkerrechtliche Immunität von Staatsoberhäuptern (Duncker und Humblot GmbH, Berlin 2002).

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