TRIAL Statuten
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Art. 1 - Name, Sitz, Dauer
1. TRIAL (Track Impunity Always) ist ein Verein im Sinne der Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2. Sein Sitz ist in Genf.
3. Er wurde für eine unbestimmte Dauer gegründet.
Art. 2 - Zweck
Trial verfolgt folgende Ziele: a) Die Bekämpfung der Straffreiheit der Verantwortlichen, Komplizen und Anstifter von Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, dem zwangsweisen Verschwindenlassen und dem Aggressionsverbrechen;
b) Die Wahrnahme der Interessen der Opfer vorstehender Handlungen vor den Schweizer Gerichten sowie dem Internationalen Strafgerichtshof;
c) Die Entwicklung und Verstärkung von Mechanismen und Strukturen, in der Schweiz wie auf internationaler Ebene, zwecks Verfolgung und Verurteilung der Verantwortlichen, Komplizen oder Anstifter von Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter, dem zwangsweisen Verschwindenlassen und dem Aggressionsverbrechen;
d) Die Erweckung des Bewusstseins seitens der Öffentlichkeit, hauptsächlich der Juristen, der Notwendigkeit, die internationale Justiz durch die Bekämpfung der Straffreiheit wahrzunehmen.
(Art. 2 wurde anlässlich der Generalversammlung vom 3. Juni 2005 und 30 März 2007 geändert.)
Art. 3 - Mittel
Folgende Mittel sollen der Verwirklichung der in Art. 2 genannten Ziele dienen: a) Gründung und Koordination eines Netzwerks von Anwälten, welche bereit sind, schnell und wirksam vor Gericht einzuschreiten;
b) Förderung wissenschaftlicher Beiträge, nötigenfalls in Zusammenarbeit mit anderen, insbesondere akademischen Kreisen;
c) Nutzung aller dienlichen Mittel (Internet, interne Mitteilungsblätter, Publikationen, Organisation von Kolloquien usw.) zur Bildung und Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit;
d) Zusammenarbeit mit gleichgesinnten schweizerischen und ausländischen Organisationen ;
e) Entwicklung der nötigen Verbindungen mit den von der Bekämpfung der Straflosigkeit betroffenen politischen und Justizbehörden.
Art. 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins ist jede Person oder Organisation, Verein oder Bewegung, welche sich mit den Zielen des Vereins einverstanden erklärt und den jährlichen Beitrag bezahlt. Die Generalversammlung legt seinen Betrag fest.
2. Das Komitee bestimmt über die Aufnahme neuer Mitglieder. Beschwerde kann vor der Generalversammlung eingelegt werden.
3. Jedes Mitglied, sei es individuell oder kollektiv, verfügt über eine Stimme.
Art. 5 - Finanzielle Mittel
1. Die finanziellen Mittel des Vereins sind: a) Die Mitgliedsbeiträge;
b) Spenden und Schenkungen;
c) öffentliche oder private Zuschüsse.
2. Allein das Vereinsvermögen haftet für die Rechtsgeschäfte der Vereins. Jegliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden ist ausgeschlossen.
Art. 6 - Organe
TRIAL hat folgende Organe: a) Generalversammlung;
b) Komitee;
c) Rechnungsprüfer.
Art. 7 - Die Generalversammlung
1. Die Generalversammlung wird mindestens einmal pro Jahr durch das Komitee einberufen.
2. Des weiteren kann ein Fünftel der Mitglieder eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.
3. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung zukommen und die Tagesordnung enthalten.
4. Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse: a) Wahl des Komitees, des Präsidenten und des Rechnungsprüfers;
b) Annahme des Jahresberichts;
c) Festsetzung der Vereinsbeiträge;
d) Statutenänderung durch 2/3-Mehrheit der wählenden Mitglieder;
e) Auf Vorschlag des Komitees, Ausschluss eines Mitglieds bei Vorliegen triftiger Gründe oder Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Abweisung der Mitgliedschaft durch das Komitee;
f) Auflösung des Vereins und Zuweisung seines Vermögens;
g) Beschlussfassung über alle ihr unterbreiteten Gegenstände.
Art. 8 - Das Komitee
1. TRIAL wird von einem aus 5 bis 14 Mitgliedern bestehendem Komitee geleitet, welches für zwei Jahre gewählt wird. Das Mandat kann weitergeführt werden. Das Mitwirken am Kommittee is ehrenamtlich. Wenn ausserdem ein Mitglied Lohnempfänger des Vereins ist, verfügt dieses nur über eine beratende Stimme.
2. Der oder die von der Generalversammlung gewählte Präsident/in ist Mitglied des Komitees. Soweit wie möglich wird der sprachlichen Vielfalt des Landes bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Komitees Rechnung getragen.
3. Das Komitee ernennt den/die Sekretär/in, den/die Kassenwart/Kassenwärtin und die beiden Vizepräsidenten/innen des Vereins. Soweit wie möglich trägt das Komitee der sprachlichen Vielfalt des Landes bei der Besetzung dieser Posten Rechnung.
4. Der/die Sekretär/in steht dem Komitee in seinen Aufgaben bei und führt zusammen mit dem/der Präsidenten/in die angenommenen Entscheidungen aus.
5. Durch Unterschrift des/der Präsident/in, eines/einer der Vizepräsidenten/innen oder des/der Sekretär/in ist der Verein rechtsgültig verpflichtet.
(Artikel 8 wurde anlässlich der Generalversammlung vom 30. März 2007 geändert)
Art. 9 - Tätigkeitsbereich des Komitees
1. Das Komitee organisiert selbständig seine Arbeit. Seine Kompetenz erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche nicht im Bereich der Befugnisse der Generalversammlung liegen.
2. Das Komitee ist befugt, Arbeitsgruppen zu gründen, welche ihm gegenüber in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich sind.
3. Das Komitee errichtet eine Delegation, welcher der/die Präsident/in, die beiden Vizepräsidenten/innen und der/die Sekretär/in angehören. Diese Delegation ist allein dazu berechtigt, Strafverfahren in Anwendung dieser Statuten in die Wege zu leiten.
4. Die Delegation verfolgt die Vereinsziele unter strikter Geheimhaltung. Ihre Mitglieder verpflichten sich, keinerlei Informationen bezüglich Verfahren preiszugeben, von welchen sie Kenntnis haben könnten.
5. Das Komitee gründet und koordiniert das in Art. 3 lit. a vorliegender Statuten erwähnte Netzwerk von Anwälten.
6. Des weiteren widmet das Komitee der Verwirklichung des Art. 3 lit. b vorliegender Statuten besondere Aufmerksamkeit, indem es bei Bedarf auf die entsprechenden Fähigkeiten der Mitglieder oder anderer Personen oder Organismen, welche keine Vereinmitglieder sind, zurückgreift.
7. Ausserhalb der Versammlungen des Komitees regeln der/die Präsident/in, die Vizepräsidenten/innen und der/die Sekretär/in die allgemeinen Angelegenheiten.
(Artikel 8 wurde anlässlich der Generalversammlung vom 30. März 2007 geändert)
Art. 10 - Der Rechnungsprüfer
Der Rechnungsprüfer prüft ordnungsgemäss die Bücher des Vereins und legt jährlich der Generalversammlung seinen Bericht vor.
Art. 11 - Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung TRIALS erfolgt Beschluss der Generalversammlung, für welchen die Dreiviertelmehrheit der wählenden Mitglieder erforderlich ist.
2. Das Gesellschaftsvermögen wird dann einer Institution öffentlichen Interesses zugesprochen, welche ein analoges Ziel verfolgt und Steuerbefreiung geniesst. In keinem Fall kann das Vermögen an die Vereinsgründer oder an die Mitglieder als natürliche Personen zurückfliessen. Es kann auch in keiner Weise, weder ganz noch teilweise, zu deren Gunsten verwendet werden.
(Artikel 11 wurde anlässlich der Generalversammlung vom 25. November 2007 geändert)
Die Statuten wurden am 6. Juni 2002 in Genf von der Gründungsversammlung verabschiedet, am 3. Juni 2005 in Genf, sowie am 30. März 2007 in Genf und am 25. November 2007 in Lausanne von der Generalversammlung geändert.
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