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Weltkarte der internationalen Justiz

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März 2010 // Eine Übersicht über die neuesten Entwicklungen im Bereich des internationalen Strafrechts

 

Grossbritannien: Das Prinzip der universellen Zuständigkeit soll nicht gegenüber dem verbündeten Israel gelten.

Ein englisches Gericht stellte im Dezember 2009 einen Haftbefehl gegen Tzipi Livni aus. Der Haftbefehl geht auf einen Antrag von Palästinensern zurück, welche Opfer der vom Dezember 2008 bis Januar 2009 geführten israelischen Offensive „Operation Cast Lead“ wurden. Livni, welche zu dieser Zeit sowohl israelische Aussenministerin als auch Mitglied des Kriegsstabs der Regierung war, wird als Kriegsverbrecherin angeklagt. Der Haftbefehl wurde allerdings wieder zurück gezogen, nachdem die israelische Politikerin ihren angekündigten Besuch in England abgesagt hatte. Es war nicht das erste Mal, dass ein englisches Gericht einen Haftbefehl gegen einen israelischen Politiker ausgestellt hat. Schon im September 2009, zwei Monate früher, kam der Verteidigungsminister Ehud Barak in Visier der englischen Justiz.

Die Möglichkeit, ein Verfahren gegen ausländische Staatsbürger wegen im Ausland begangenen Verbrechen gegen ausländische Staatangehörige zu eröffnen, beruht auf dem „Criminal Justice Act“ von 1988. Dieser gibt englischen Gerichten die „universelle Zuständigkeit“ über Kriegsverbrechen, damit solch schwere Verbrechen auch ohne nationalen Anknüpfungspunkt nicht ungestraft bleiben.

Der Haftbefehl führte nicht nur zu heftigen Reaktionen seitens Israels, das drohte, England vom Friedensprozess im Nahen Osten auszuschliessen, sondern auch zu intensiven Bemühungen der britischen Regierung, die diplomatischen Wogen zu glätten. Tatsächlich versucht die Regierung nun die Macht des Staatsanwalts zu stärken, der – als politischer Funktionsträger – die Möglichkeit bekommen soll, Haftbefehle zu blockieren und so einzelne Strafverfolgungen auszusetzen.  Dies käme dem früheren Zustand gleich, als Minister gegen individuelle Strafverfolgungen intervenieren konnten. Eine solche Möglichkeit widerspricht dem Grundprinzip der Rechtstaatlichkeit, wonach die Justiz von der Exekutive vollkommen unabhängig agieren sollte. Anstelle der geplanten Reformen sollte daher vielmehr die aktuelle Zuständigkeit des Justizminister beschnitten werden, so dass einzig und allein eine unabhängige Justizbehörde entscheiden kann, ob gegen eine Person eine Strafverfolgung eröffnet wird – aufgrund der Beweislage, und nicht aufgrund von poltischen Allianzen und diplomatischen Überlegungen.

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Cyberspace und das Kriegsvölkerrecht 

Ob zwischen Russland und Georgien im Sommer 2008 (Mehr Informationen hier) oder vor kurzem zwischen China und den Vereinigten Staaten (Mehr Informationen hier), Cyber-Angriffe werden mehr und mehr zum Thema der nationalen Sicherheit. Doch wie sieht es aus mit der Anwendbarkeit des Völkerrechts auf Cyberattacken? Kann ein Angriff durch Hacker – ob von staatlich gefördert oder auch nicht – als bewaffneter Angriff in Sinne des Völkerrechts betrachtet werden?

In den letzten Monaten haben mehrere Think Tanks (Mehr Informationen hier) und Behörden der US-Regierung (Mehr Informationen hier) versucht, Lösungen für solche Fragen auszuarbeiten. Demnach müsse vor allem die Konsequenzen der Angriffe untersucht werden, um die Frage der völkerrechtlichen Einordnung klären zu können. Wenn die direkten oder indirekten Auswirkungen eines Cyber-Angriffs einem herkömmlichen Angriff ähnlich sind (Verlust von Menschenleben, Zerstörung der kritischen Infrastruktur usw.), können wir einen Cyber-Angriff als herkömmlichen "bewaffneten Angriff" bezeichnen. Gemäss dieser Auffassung fallen gewisse, nur mittelschwere Attacken, welche diese Schwelle nicht erreichen, nicht unter das Gewaltverbot.

Als zweite Herausforderung müsse der Ursprung eines Angriffs identifiziert werden. Im Cyberspace ist es fast unmöglich den Ursprung eines Angriffs sicher auszumachen.  Ausserdem ist es mit relativ wenigen Kenntnissen möglich, im Cyberspace einen verhältnismässig grossen Schaden anzurichten. Das erschwert die Identifizierung. Steckt hinter dem Angriff eine ausländische Regierung? Eine nichtstaatliche Organisation? Regimekritiker? Nicht selten werden zudem die Attacken über Drittpersonen durchgeführt, die unwissentlich zu Mittätern werden.

Diese zwei Besonderheiten der Cyberspace Attacken stellen eine Herausforderung des traditionellen Begriffs des „bewaffneten Angriffs“ dar. Es scheint, als bräuchte es mehr als das bestehende Kriegsvölkerrecht, das ius ad bellum, um dieser Art von Attacken gerecht zu werden. Die internationale Gemeinschaft ist nun gefordert, innerhalb der nächsten Jahre eine umfassende Antwort auf die Herausforderungen des Cyber War entwickeln. Ein erster Anfang könnte das Europäische Abkommen gegen Computerkriminalität sein. Wichtig ist, dass zukünftige internationale Regelwerke zwischenstaatliche Regelwerke miteinbeziehen.

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UNO veröffentlicht globale Studie über geheime Inhaftierungen im Kampf gegen den Terrorismus

Die UN-Experten über die Bekämpfung des Terrorismus und der Folter, sowie die beiden Experten über willkürliche Inhaftierungen und zwangsweises Verschwindenlassen veröffentlichten eine umfassende Studie über die Staatenpraxis der geheimen Inhaftierung im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung.

Das Thema wird unter verschiedenen Blickwinkeln analysiert. Aus einer historischen Sicht befasst sich die Studie mit der Entwicklung der Staatenpraxis, von geheimen Verhaftungen im Dritten Reich bis hin zu den desaparecidos in den lateinamerikanischen Diktaturen der 1970er Jahre. Zu einer Wiederbelebung der geheimen Inhaftierungspraxis kam es in den westlichen Rechtsstaaten ab den Terroranschlägen am 11. September 2001: Mittels Notrecht und einer Erweiterung administrativer Möglichkeiten wurde in vielen Staaten die Möglichkeit ausgebaut, Terrorismusverdächtige über längere Zeit geheim festzuhalten. Insbesondere das „high value detainees“-Programm der USA führte zu einem Netwerk von ausländischen „Black Sites“, wo die Verdächtigten über längere Zeit geheim inhaftiert waren.

Aus rechtlicher Sicht ist die Praxis der geheimen Inhaftierungen eindeutig: Die Experten der Vereinten Nationen bestätigen, dass dadurch eine Reihe völkerrechtlicher Bestimmungen verletzt werden, von welchen unter keinen Umständen abgewichen werden kann, darunter das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der Folter. Des Weiteren kann diese Praxis als zwangsweises Verschwindenlassen von Personen ausgelegt werden, das, in der Situation eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestraft werden kann.

Die Studie untersucht die aktuelle Lage in einer grossen Anzahl von Staaten. Insgesamt konnten 44 Staaten mittels eines von den Experten entworfenen Fragebogens befragt und 30 Opfer oder deren Angehörige interviewt werden.

Die 222 Seiten umfassende Studie wird im März 2010 dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen übergeben.

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Bangladesch ernennt Ankläger des Kriegsverbrechertribunals im kommenden März

Die Regierung der Parlamentarischen Republik Bangladesch hat am 16. Februar 2010 angekündigt, dass die Ankläger für das Kriegsverbrechertribunal in der ersten Woche des Monats März dieses Jahres bekannt gegeben werden. Das Kriegsverbrechertribunal behandelt Kriegsverbrechen, die in Bangladesch während des Befreiungskrieges verübt worden waren.

Das Tribunal wurde eingerichtet, um faire und transparente Verfahren gegenüber denjenigen Personen zu gewährleisten, die wegen Kriegsverbrechen während des Befreiungskrieges 1971 angeklagt sind. Als früherer Teil Pakistans (Ostpakistan) kämpfte Bangladesch für seine Unabhängigkeit. Dieser nationale Befreiungskrieg fand im dritten Indisch-Pakistanischen Krieg statt. Bangladesch wurde damals von Indien in seinen Bestrebungen um Unabhängigkeit unterstützt.

Die genaue Anzahl der diesem Krieg zum Opfer gefallenen Personen ist bis heute ungeklärt. Schätzungen zufolge kamen eine Million Personen durch die pakistanische Armee ums Leben, acht bis zehn Million waren zur Flucht gezwungen. Unter den ersten Opfern dieses Konfliktes befand sich die Zivilbevölkerung, insbesondere Bauern, Fischer und Intellektuelle. Vom Konflikt stark betroffen waren überdies auch die hinduistische Bevölkerung sowie die Frauen. Gemäss heute vorliegenden Informationen fielen ca. 200‘000 Frauen sexuellen Gewalttätigkeiten zum Opfer. Bis zu diesem Zeitpunkt sind noch keine Verfahren gegen die Urheber dieser Verbrechen eingeleitet worden.

Kürzlich hat die Regierung Bangladeschs von der Japanischen Agentur für Internationale Zusammenarbeit eine Unterstützung in der Höhe von 400 Million US-Dollar erhalten. Einen Teil dieser finanziellen Hilfe muss nun dazu verwendet werden, die während des Konflikts stattgefundenen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen und Verletzungen des humanitären Völkerrechts aufzudecken und gegen die dafür Verantwortlichen vorzugehen. Zudem hatte die Regierung Bangladeschs bereits letztes Jahr von den Vereinten Nationen finanzielle und logistische Hilfe erhalten.

Demzufolge ist es Bangladesch nun möglich, das aus dem Jahre 1973 stammende Gesetz über internationale Verbrechen umzusetzen. Die Ernennung der Ankläger, die mit der Aufgabe betraut sind, die Verbrechen der damaligen Zeit aufzudecken und die Urheber dieser zu verfolgen, stellt den ersten Schritt in der Durchführung des bereits einige Jahre zuvor eingeleiteten juristischen Verfahrens dar.

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Senegal: Gerichtsverfahren gegen den ehemaligen tschadischen Präsidenten Habré immer noch ausstehend

Seit 2000 wurden mehrere Versuche unternommen, gegen Hissène Habré ein Gerichtsverfahren anzustrengen (vgl. Trial Watch). Im Jahre 2006 übergab die Afrikanische Union (AU) das Mandat zur Durchführung eines solchen Gerichtsverfahrens an Senegal. Daraufhin reichten Opfer am 16. September 2008 Klage gegen Habré in Senegal ein.

Bis anhin weigert sich Senegal jedoch zunächst juristische Schritte gegen Habré einzuleiten, da die internationale Gemeinschaft die Kosten für das gesamte Verfahren aufbringen müsse. Diese Problematik sollte gemäss der Aussage des Rechtsberaters der Kommission der AU, Ben Kioko, demnächst mit Unterstützung der Europäi-schen Union (EU) geklärt sein. Zudem sollen auch die weiteren Modalitäten wie der Gerichtsort und die Dauer des Verfahrens geklärt werden, damit das Gerichtsverfahren in den nächsten Monaten in Angriff genommen werden könne.

Von besonderem Interesse ist in diesem Zusammenhang ein am 3. Februar 2010 von der Human Rights Data Analysis Group (HRDAG) veröffentlichter Bericht, der gestützt auf 2‘733 Originaldokumente der „Direction de la Documentation et de la Sécurité“ (DDS) aufzeigt, dass Habré, entgegen seinen Beteuerungen, über die Vor-kommnisse der DDS genau informiert war und diese ihm direkt unterstand (vgl. Report HRDAG). 

Dank der Veröffentlichung des Reports der HRDAG und der Darlegung des Wissens Habrés über die Vorgänge der DDS wird ein weiterer Schritt in Richtung Aufarbeitung der Geschehnisse während der Regierungszeit Habrès von 1982 bis 1990 gemacht. Die Opfer warten jedoch immer noch auf die Durchführung des Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen tschadischen Präsidenten.

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Afrikanische Union: Neue Beschlüsse betreffend der internationalen Strafgerichtsbarkeit

Am 5. Februar 2010 hat die 14. Sitzung der Afrikanischen Union (AU) in Addis Abeba stattgefunden. Als Ergebnis präsentierte die AU u.a. zwei Beschlüsse, die einerseits den Internationalen Strafgerichtshof, andererseits die internationale Strafgerichtsbarkeit betreffen. Diese beiden Beschlüsse lassen auf eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der AU und dem Internationalen Strafgerichtshof schliessen.

Die AU hat, gestützt auf einen Änderungsantrag des Art. 16 des Römer Statuts, den Druck auf den Sicherheitsrat zu erhöhen versucht, den internationalen Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir auszusetzen. Denn gemäss Art. 16 des Römer Statuts hat der Sicherheitsrat die Befugnis, den Aufschub einer Ermittlung oder einer Strafverfolgung zu verlangen. Der Änderungsantrag zu Art. 16 des Römer Statuts erfolgt zwei Tage nachdem die Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofes ein Urteil in Bezug auf die Aufnahme des Tatbestandes des Völkermordes in die Anklage abgegeben hat, der vormals aufgrund fehlender Beweise fallen gelassen wurde.

Der Fall von Omar Al-Bashir ist zudem Ausgangspunkt der Anfrage der AU um eine klare Umschreibung des Prinzips der Immunität sowie der Regelungen bezüglich der Kooperation (Art. 27 und 98 Römer Statut), insbesondere gestützt auf einen internationalen Haftbefehl. Denn Al-Bashir hielt sich in der Vergangenheit in mehreren afrikanischen und arabischen Staaten auf.

Schliesslich verlangt die AU eine eingeschränktere Anwendung des Weltrechtsprinzips, insbesondere auf Seiten nicht-afrikanischer Staaten gegenüber Regierungsinhabern afrikanischer Staaten. Das Weltrechtsprinzip besagt, dass Urheber schwerster Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig des Begehungsortes, der Staatsangehörigkeit der Täter oder Opfer in einem beliebigen Staat unter Anklage gestellt werden können. Dieses Prinzip wurde in einigen internationalen Texten aufgenommen sowie durch einige Staaten auf nationaler Ebene eingeführt. Bereits in der Schlusserklärung des Treffens in Addis Abeba im Jahr 2008 hat die Generalversammlung der AU die Mitgliedstaaten aufgefordert, Haftbefehle, die gestützt auf das Weltrechtsprinzips ergangen sind, nicht zu befolgen. Die AU erachtet die Anwendung des Weltrechtsprinzips als unerlaubte Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates. Diesbezüglich verlangt die AU die Aufhebung der bestehenden internationalen Haftbefehle.

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