Weltkarte
der internationalen Justiz
März 2010 // Eine
Übersicht über die neuesten Entwicklungen im Bereich
des internationalen Strafrechts

Grossbritannien: Das Prinzip der universellen
Zuständigkeit soll nicht gegenüber dem
verbündeten Israel gelten.
Ein englisches
Gericht stellte im Dezember 2009 einen Haftbefehl gegen Tzipi Livni
aus. Der Haftbefehl geht auf einen Antrag von Palästinensern
zurück, welche Opfer der vom Dezember 2008 bis Januar 2009
geführten israelischen Offensive „Operation Cast
Lead“ wurden. Livni, welche zu dieser Zeit sowohl israelische
Aussenministerin als auch Mitglied des Kriegsstabs der Regierung war,
wird als Kriegsverbrecherin angeklagt. Der Haftbefehl wurde allerdings
wieder zurück gezogen, nachdem die israelische Politikerin
ihren angekündigten Besuch in England abgesagt hatte. Es war
nicht das erste Mal, dass ein englisches Gericht einen Haftbefehl gegen
einen israelischen Politiker ausgestellt hat. Schon im September 2009,
zwei Monate früher, kam der Verteidigungsminister Ehud Barak
in Visier der englischen Justiz.
Die Möglichkeit, ein Verfahren gegen ausländische
Staatsbürger wegen im Ausland begangenen Verbrechen gegen
ausländische Staatangehörige zu eröffnen,
beruht auf dem „Criminal Justice Act“ von 1988.
Dieser gibt englischen Gerichten die „universelle
Zuständigkeit“ über
Kriegsverbrechen, damit solch schwere Verbrechen auch ohne nationalen
Anknüpfungspunkt nicht ungestraft bleiben.
Der Haftbefehl führte nicht nur zu heftigen Reaktionen seitens
Israels, das drohte, England vom Friedensprozess im Nahen Osten
auszuschliessen, sondern auch zu intensiven Bemühungen der
britischen Regierung, die diplomatischen Wogen zu glätten.
Tatsächlich versucht die Regierung nun die Macht des
Staatsanwalts zu stärken, der – als politischer
Funktionsträger – die Möglichkeit bekommen
soll, Haftbefehle zu blockieren und so einzelne Strafverfolgungen
auszusetzen. Dies käme dem früheren Zustand
gleich, als Minister gegen individuelle Strafverfolgungen intervenieren
konnten. Eine solche Möglichkeit widerspricht dem Grundprinzip
der Rechtstaatlichkeit, wonach die Justiz von der Exekutive vollkommen
unabhängig agieren sollte. Anstelle der geplanten Reformen
sollte daher vielmehr die aktuelle Zuständigkeit des
Justizminister beschnitten werden, so dass einzig und allein eine
unabhängige Justizbehörde entscheiden kann, ob gegen
eine Person eine Strafverfolgung eröffnet wird –
aufgrund der Beweislage, und nicht aufgrund von poltischen Allianzen
und diplomatischen Überlegungen.
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Cyberspace und das Kriegsvölkerrecht
Ob zwischen
Russland und Georgien im Sommer 2008 (Mehr Informationen hier)
oder vor kurzem zwischen China und den Vereinigten Staaten (Mehr
Informationen hier),
Cyber-Angriffe werden mehr und mehr zum Thema der nationalen
Sicherheit. Doch wie sieht es aus mit der Anwendbarkeit des
Völkerrechts auf Cyberattacken? Kann ein Angriff durch Hacker
– ob von staatlich gefördert oder auch nicht
– als bewaffneter Angriff in Sinne des Völkerrechts
betrachtet werden?
In den letzten Monaten haben mehrere Think Tanks (Mehr Informationen hier)
und Behörden der US-Regierung (Mehr Informationen hier)
versucht, Lösungen für solche Fragen auszuarbeiten.
Demnach müsse vor allem die Konsequenzen der Angriffe
untersucht werden, um die Frage der völkerrechtlichen
Einordnung klären zu können. Wenn die direkten oder
indirekten Auswirkungen eines Cyber-Angriffs einem
herkömmlichen Angriff ähnlich sind (Verlust von
Menschenleben, Zerstörung der kritischen Infrastruktur usw.),
können wir einen Cyber-Angriff als herkömmlichen
"bewaffneten Angriff" bezeichnen. Gemäss dieser Auffassung
fallen gewisse, nur mittelschwere Attacken, welche diese Schwelle nicht
erreichen, nicht unter das Gewaltverbot.
Als zweite Herausforderung müsse der Ursprung eines Angriffs
identifiziert werden. Im Cyberspace ist es fast unmöglich den
Ursprung eines Angriffs sicher auszumachen. Ausserdem ist es
mit relativ wenigen Kenntnissen möglich, im Cyberspace einen
verhältnismässig grossen Schaden anzurichten. Das
erschwert die Identifizierung. Steckt hinter dem Angriff eine
ausländische Regierung? Eine nichtstaatliche Organisation?
Regimekritiker? Nicht selten werden zudem die Attacken über
Drittpersonen durchgeführt, die unwissentlich zu
Mittätern werden.
Diese zwei Besonderheiten der Cyberspace Attacken stellen eine
Herausforderung des traditionellen Begriffs des „bewaffneten
Angriffs“ dar. Es scheint, als bräuchte es mehr als
das bestehende Kriegsvölkerrecht, das ius ad bellum, um dieser
Art von Attacken gerecht zu werden. Die internationale Gemeinschaft ist
nun gefordert, innerhalb der nächsten Jahre eine umfassende
Antwort auf die Herausforderungen des Cyber War entwickeln. Ein erster
Anfang könnte das Europäische Abkommen gegen
Computerkriminalität sein. Wichtig ist, dass
zukünftige internationale Regelwerke zwischenstaatliche
Regelwerke miteinbeziehen.
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UNO veröffentlicht globale Studie über
geheime Inhaftierungen im Kampf gegen den Terrorismus
Die
UN-Experten über die Bekämpfung des Terrorismus und
der Folter, sowie die beiden Experten über
willkürliche Inhaftierungen und zwangsweises
Verschwindenlassen veröffentlichten eine umfassende Studie über die
Staatenpraxis der geheimen Inhaftierung im Zusammenhang mit der
Terrorismusbekämpfung.
Das Thema wird unter verschiedenen Blickwinkeln analysiert. Aus einer
historischen Sicht befasst sich die Studie mit der Entwicklung der
Staatenpraxis, von geheimen Verhaftungen im Dritten Reich bis hin zu
den desaparecidos in den lateinamerikanischen Diktaturen der 1970er
Jahre. Zu einer Wiederbelebung der geheimen Inhaftierungspraxis kam es
in den westlichen Rechtsstaaten ab den Terroranschlägen am 11.
September 2001: Mittels Notrecht und einer Erweiterung administrativer
Möglichkeiten wurde in vielen Staaten die Möglichkeit
ausgebaut, Terrorismusverdächtige über
längere Zeit geheim festzuhalten. Insbesondere das
„high value detainees“-Programm der USA
führte zu einem Netwerk von ausländischen
„Black Sites“, wo die Verdächtigten
über längere Zeit geheim inhaftiert waren.
Aus rechtlicher Sicht ist die Praxis der geheimen Inhaftierungen
eindeutig: Die Experten der Vereinten Nationen bestätigen,
dass dadurch eine Reihe völkerrechtlicher Bestimmungen
verletzt werden, von welchen unter keinen Umständen abgewichen
werden kann, darunter das Recht auf persönliche Freiheit und
Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot der
Folter. Des Weiteren kann diese Praxis als zwangsweises
Verschwindenlassen von Personen ausgelegt werden, das, in der Situation
eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die
Zivilbevölkerung, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit
bestraft werden kann.
Die Studie untersucht die aktuelle Lage in einer grossen Anzahl von
Staaten. Insgesamt konnten 44 Staaten mittels eines von den Experten
entworfenen Fragebogens befragt und 30 Opfer oder deren
Angehörige interviewt werden.
Die 222 Seiten umfassende Studie wird im März 2010 dem
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen übergeben.
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Bangladesch ernennt Ankläger des
Kriegsverbrechertribunals im kommenden März
Die Regierung
der Parlamentarischen Republik Bangladesch hat am 16. Februar 2010
angekündigt, dass die Ankläger für das
Kriegsverbrechertribunal in der ersten Woche des Monats März
dieses Jahres bekannt gegeben werden. Das Kriegsverbrechertribunal
behandelt Kriegsverbrechen, die in Bangladesch während des
Befreiungskrieges verübt worden waren.
Das Tribunal wurde eingerichtet, um faire und transparente Verfahren
gegenüber denjenigen Personen zu gewährleisten, die
wegen Kriegsverbrechen während des Befreiungskrieges 1971
angeklagt sind. Als früherer Teil Pakistans (Ostpakistan)
kämpfte Bangladesch für seine
Unabhängigkeit. Dieser nationale Befreiungskrieg fand im
dritten Indisch-Pakistanischen Krieg statt. Bangladesch wurde damals
von Indien in seinen Bestrebungen um Unabhängigkeit
unterstützt.
Die genaue Anzahl der diesem Krieg zum Opfer gefallenen Personen ist
bis heute ungeklärt. Schätzungen zufolge kamen eine
Million Personen durch die pakistanische Armee ums Leben, acht bis zehn
Million waren zur Flucht gezwungen. Unter den ersten Opfern dieses
Konfliktes befand sich die Zivilbevölkerung, insbesondere
Bauern, Fischer und Intellektuelle. Vom Konflikt stark betroffen waren
überdies auch die hinduistische Bevölkerung sowie die
Frauen. Gemäss heute vorliegenden Informationen fielen ca.
200‘000 Frauen sexuellen Gewalttätigkeiten zum
Opfer. Bis zu diesem Zeitpunkt sind noch keine Verfahren gegen die
Urheber dieser Verbrechen eingeleitet worden.
Kürzlich hat die Regierung Bangladeschs von der Japanischen
Agentur für Internationale Zusammenarbeit eine
Unterstützung in der Höhe von 400 Million US-Dollar
erhalten. Einen Teil dieser finanziellen Hilfe muss nun dazu verwendet
werden, die während des Konflikts stattgefundenen Verbrechen
gegen die Menschlichkeit und weitere schwere Menschenrechtsverletzungen
und Verletzungen des humanitären Völkerrechts
aufzudecken und gegen die dafür Verantwortlichen vorzugehen.
Zudem hatte die Regierung Bangladeschs bereits letztes Jahr von den
Vereinten Nationen finanzielle und logistische Hilfe erhalten.
Demzufolge ist es Bangladesch nun möglich, das aus dem Jahre
1973 stammende Gesetz über internationale Verbrechen
umzusetzen. Die Ernennung der Ankläger, die mit der Aufgabe
betraut sind, die Verbrechen der damaligen Zeit aufzudecken und die
Urheber dieser zu verfolgen, stellt den ersten Schritt in der
Durchführung des bereits einige Jahre zuvor eingeleiteten
juristischen Verfahrens dar.
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Senegal: Gerichtsverfahren gegen den ehemaligen tschadischen
Präsidenten Habré immer noch ausstehend
Seit 2000
wurden mehrere Versuche unternommen, gegen Hissène
Habré ein Gerichtsverfahren anzustrengen (vgl. Trial
Watch). Im Jahre 2006 übergab die Afrikanische Union
(AU) das Mandat zur Durchführung eines solchen
Gerichtsverfahrens an Senegal. Daraufhin reichten Opfer am 16.
September 2008 Klage gegen Habré in Senegal ein.
Bis anhin
weigert sich Senegal jedoch zunächst juristische Schritte
gegen Habré einzuleiten, da die internationale Gemeinschaft
die Kosten für das gesamte Verfahren aufbringen
müsse. Diese Problematik sollte gemäss der Aussage
des Rechtsberaters der Kommission der AU, Ben Kioko, demnächst
mit Unterstützung der Europäi-schen Union (EU)
geklärt sein. Zudem sollen auch die weiteren
Modalitäten wie der Gerichtsort und die Dauer des Verfahrens
geklärt werden, damit das Gerichtsverfahren in den
nächsten Monaten in Angriff genommen werden könne.
Von besonderem
Interesse ist in diesem Zusammenhang ein am 3. Februar 2010 von der
Human Rights Data Analysis Group (HRDAG) veröffentlichter
Bericht, der gestützt auf 2‘733 Originaldokumente
der „Direction de la Documentation et de la
Sécurité“ (DDS) aufzeigt, dass
Habré, entgegen seinen Beteuerungen, über die
Vor-kommnisse der DDS genau informiert war und diese ihm direkt
unterstand (vgl. Report HRDAG).
Dank der
Veröffentlichung des Reports der HRDAG und der Darlegung des
Wissens Habrés über die Vorgänge der DDS
wird ein weiterer Schritt in Richtung Aufarbeitung der Geschehnisse
während der Regierungszeit Habrès von 1982 bis 1990
gemacht. Die Opfer warten jedoch immer noch auf die
Durchführung des Gerichtsverfahrens gegen den ehemaligen
tschadischen Präsidenten.
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Afrikanische Union: Neue Beschlüsse betreffend der
internationalen Strafgerichtsbarkeit
Am 5. Februar
2010 hat die 14. Sitzung der Afrikanischen Union (AU) in Addis Abeba
stattgefunden. Als Ergebnis präsentierte die AU u.a. zwei
Beschlüsse, die einerseits den Internationalen
Strafgerichtshof, andererseits die internationale Strafgerichtsbarkeit
betreffen. Diese beiden Beschlüsse lassen auf eine
Verschlechterung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der AU
und dem Internationalen Strafgerichtshof schliessen.
Die AU hat, gestützt auf einen Änderungsantrag des
Art. 16 des Römer Statuts, den Druck auf den Sicherheitsrat zu
erhöhen versucht, den internationalen Haftbefehl gegen den
sudanesischen Präsidenten Omar Al-Bashir auszusetzen. Denn
gemäss Art. 16 des Römer Statuts hat der
Sicherheitsrat die Befugnis, den Aufschub einer Ermittlung oder einer
Strafverfolgung zu verlangen. Der Änderungsantrag zu Art. 16
des Römer Statuts erfolgt zwei Tage nachdem die
Berufungskammer des Internationalen Strafgerichtshofes ein Urteil in
Bezug auf die Aufnahme des Tatbestandes des Völkermordes in
die Anklage abgegeben hat, der vormals aufgrund fehlender Beweise
fallen gelassen wurde.
Der Fall von Omar Al-Bashir ist zudem Ausgangspunkt der Anfrage der AU
um eine klare Umschreibung des Prinzips der Immunität sowie
der Regelungen bezüglich der Kooperation (Art. 27 und 98
Römer Statut), insbesondere gestützt auf einen
internationalen Haftbefehl. Denn Al-Bashir hielt sich in der
Vergangenheit in mehreren afrikanischen und arabischen Staaten auf.
Schliesslich verlangt die AU eine eingeschränktere Anwendung
des Weltrechtsprinzips, insbesondere auf Seiten nicht-afrikanischer
Staaten gegenüber Regierungsinhabern afrikanischer Staaten.
Das Weltrechtsprinzip besagt, dass Urheber schwerster
Menschenrechtsverletzungen wie Völkermord, Kriegsverbrechen
oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unabhängig des
Begehungsortes, der Staatsangehörigkeit der Täter
oder Opfer in einem beliebigen Staat unter Anklage gestellt werden
können. Dieses Prinzip wurde in einigen internationalen Texten
aufgenommen sowie durch einige Staaten auf nationaler Ebene
eingeführt. Bereits in der Schlusserklärung des
Treffens in Addis Abeba im Jahr 2008 hat die Generalversammlung der AU
die Mitgliedstaaten aufgefordert, Haftbefehle, die gestützt
auf das Weltrechtsprinzips ergangen sind, nicht zu befolgen. Die AU
erachtet die Anwendung des Weltrechtsprinzips als unerlaubte
Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates.
Diesbezüglich verlangt die AU die Aufhebung der bestehenden
internationalen Haftbefehle.
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