Eine "Abteilung Kriegsverbrechen": Auch in der Schweiz?
Verschiedene Länder haben spezielle Verwaltungseinheiten eingesetzt, die auf das Aufspüren und die Strafverfolgung von mutmasslichen Verbrechern im Sinne des Völkerstrafrechts spezialisiert sind. Resultate liegen vor. Warum wird dies nicht auch in der Schweiz so gehandhabt? TRIAL ist der Ansicht, dass in der Schweiz jetzt, da der Bundesrat den eidgenössischen Räten bald die Botschaft über die Einführung der im Römer Statut enthaltenen Verbrechen vorlegen wird, diese Frage ernsthaft bedacht werden muss. Es geht um die Effektivität, mit der die Schweiz “internationale” Verbrecher zur Rechenschaft zieht.
Die Strafverfolgung aufgrund bestimmter Verbrechen (Völkermord, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Folter) können nationale Behörden auch dann einleiten, wenn die Verbrechen im Ausland und durch Ausländer an Ausländern begangen wurden. Diese Art der strafrechtlichen Zuständigkeit ist unter dem Stichwort des Weltrechtsprinzips bekannt. In jüngster Zeit wurden auf dieser Basis in verschiedenen Ländern wie der Schweiz, Grossbritannien, Dänemark, Belgien, Spanien, den Niederlanden und Frankreich Strafurteile gefällt. Diese Strafverfahren sind allerdings kompliziert und müssen viele Hindernisse überwinden.
Die wohl vorrangige Schwierigkeit liegt in der mangelnden Erfahrung der nationalen Strafverfolgungsbehörden mit Auslandtaten. Strafverfahren nach dem Weltrechtsprinzip können entmutigend komplex und kostspielig erscheinen. Die Probleme, die sich stellen, sind zahlreich und stehen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Ermittlungen, der Sprachbarriere, dem Verständnis des politischen und historischen Kontextes der Verbrechen, sowie der mangelnden Verfügbarkeit von Beweisen und Zeugen. Doch trotz dieser Schwierigkeiten wurden solche Verfahren schon in vielen Ländern erfolgreich durchgeführt. In einigen Fällen sind die zuständigen Behörden organisatorisch auf eine seriöse und systematische Untersuchung möglicher Weltrechtsfälle vorbereitet. Denn tatsächlich sind solche Fälle zahlreicher als man annehmen würde.
Zahlreiche Fälle in Europa
In einem Beschluss vom 8. Mai 2003 stellte der Rat der Europäischen Union fest, dass die Mitgliedstaaten „regelmäßig mit Personen zu tun [haben], die in derartige Verbrechen verwickelt waren und die versuchen, in die Europäische Union einzureisen und sich dort aufzuhalten.“ Eine englische Zeitung schätzte Anfang Januar 2007, dass sich über 50 mutmassliche Kriegsverbrecher und Folterer in Grossbritannien aufhielten. Einige Länder haben als Reaktion auf diese Situation Verwaltungseinheiten gegründet, die auf die Ermittlung und Strafverfolgung im Zusammenhang mit Völkerrechtsverbrechen spezialisiert sind, worunter auch die Fälle nach dem Weltrechtsprinzip fallen.
Die Mehrzahl der Verfahren, die in Ländern wie Belgien, den Niederlanden, in Dänemark und in Grossbritannien nach dem Weltrechtsprinzip geführt wurden, betraf Täter, die als Asylsuchende in diese Länder eingereist waren. In einigen Fällen wurden solche Personen von Landsleuten erkannt und angezeigt. Es kann jedoch auch sein, dass Asylsuchende durch ihre Aussagen während des Asylverfahrens den Verdacht auf sich ziehen.
Art. 1F der Flüchtlingskonvention von 1951 bestimmt, dass Personen vom Asylstatus ausgeschlossen sind, wenn ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Entsprechende Hinweise müssen folglich von den Asylbehörden abgeklärt werden. Diese spielen deshalb auch eine entscheidende Rolle in der Frage, ob die Strafverfolgungsbehörden über die Anwesenheit mutmasslicher Täter in der Schweiz informiert werden.
“War crimes units”
In Dänemark, Norwegen, Grossbritannien und den Niederlanden schufen die Migrationsbehörden spezielle Abteilungen, deren Aufgabe es ist, Asyl- und Visagesuche darauf hin zu prüfen, ob die Gesuchsteller möglicherweise in Verbrechen nach Völkerrecht involviert waren. Diese „War crimes units“ erstellen zum Beispiel eine Liste von verdächtigen Personen, die dann mit Listen der Personen verglichen wird, die von internationalen Strafgerichten gesucht werden.
Die Immigrationsbehörden in den Niederlanden
verfügen über einen speziellen Dienst, der nur verdächtige “1F”-Fälle analysiert. Wird das Asylgesuch einer Person abgewiesen, wird das Dossier anschliessend zur vertieften Abklärung an die Strafverfolgungsbehörde überwiesen.
In Dänemark wurde eine Einheit aus Staatsanwälten und Ermittlern geschaffen, wodurch das Fachwissen der Anklage- mit jenem der Ermittlungsbehörden kombiniert wird. Dadurch kann rasch und kompetent der Entscheid gefällt werden, ob in bestimmten Fällen Ermittlungen notwendig sind. Die dänischen Immigrationsbehörden arbeiten ferner mit dem dänischen Roten Kreuz zusammen, um Flugblätter zu verteilen, die Asylsuchende darauf hinweisen, wo sie Anzeige erstatten können, wenn sie Opfer eines Völkerrechtsverbrechens geworden sind, oder wenn sie Kenntnis von der Anwesenheit eines Täters in Dänemark haben.
Auch in Grossbritannien wurde vor kurzem im “Immigration and Nationality Directorate” ein spezielles Büro eröffnet, das ausschliesslich dafür zuständig ist, Hinweisen auf mögliche Verbrecher nachzugehen, die als Gesuchsteller im Visa- oder Asylwesen auftreten.
In Belgien existiert formell gesehen nur eine spezielle Polizeieinheit für solche Angelegenheiten. Doch weil die Strafanzeigen, die sich auf das Weltrechtsprinzip stützen, rasch zugenommen haben, haben mittlerweile auch einige Untersuchungsrichter beachtliche Spezialkenntnisse erworben.
Bestimmte andere Länder wie Frankreich und Spanien verfügen noch über keine solche speziellen Verwaltungseinheiten. Die Verfahren auf der Basis des Weltrechtsprinzips werden dort vorwiegend über den Mechanismus der zivilen Nebenklägerschaft eröffnet. Doch Nebenkläger haben i.d.R. weder die notwendigen Ressourcen, das Fachwissen, noch die Möglichkeit, Drittstaaten um Rechtshilfe anzufragen. Wie Human Rights Watch in einem jüngeren Bericht festgestellt hat, werden Verfahren nach dem Weltrechtsprinzip, solange sie über die zivile Nebenklägerschaft angehoben werden müssen, immer nur ad hoc und sporadisch geführt werden.
Und in der Schweiz?
In der Schweiz wird am 1. Januar 2008 der neue Artikel 98a im Asylgesetz in Kraft treten, der wie folgt lautet:
“Das Bundesamt [für Migration] oder das Bundesverwaltungsgericht übermittelt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Informationen und Beweismittel über Asylsuchende, bei denen ernsthafte Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein Verbrechen gegen das Völkerrecht, insbesondere ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Folterhandlungen begangen haben.”
Nach den Informationen von TRIAL funktioniert der Informationsaustausch zwischen den Asyl- und Strafverfolgungsbehörden heute nur mangelhaft. Die Verfahren, in denen Verdachtsgründe aufkommen, führen zwar zur Abweisung des Asylgesuchs, aber nicht immer zur Strafverfolgung.
TRIAL hat vor kurzem einen Brief an die zuständigen Behörden (Bundesamt für Migration; Bundesverwaltungsgericht; Bundesanwaltschaft; Oberauditorat der Armee) geschrieben, um sie daran zu erinnern, dass sie aufgrund der Genfer Konventionen auch schon heute, vor dem Inkrafttreten des genannten Art. 98a des Asylgesetzes, verpflichtet sind, mutmassliche Kriegsverbrecher aktiv ausfindig zu machen. Die Bundesstaatsanwaltschaft antwortete mit Schreiben vom 30. Januar 2007, dass sie diese Meinung teile. Das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht (die Erst- und Rekursinstanz im Asylwesen) haben bis Mitte Februar 2007 noch nicht geantwortet. Das Bundesamt für Migration teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2007 mit, dass es seine Praxis sei, solche Fälle den Strafverfolgungsbehörden zu überweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bis heute (Stand am 21. Februar 2007) noch nicht auf die Anfrage reagiert.
Ende dieses Jahres sollten im Parlament die Beratungen über das Gesetz zur Umsetzung des Römer Statuts in der Schweiz stattfinden. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Idee für eine „Abteilung Kriegsverbrechen“ in den Räten durchsetzen wird. Es besteht die Gefahr, dass die Einwanderungsländer zur sicheren Häfen für Urheber von Verbrechen nach Völkerstrafrecht werden, wenn sie die Zusammenarbeit und den informationsaustausch zwischen den Immigrations- und Justizbehörden nicht verbessern. Die Erfahrung aus den oben genannten Ländern zeigt, dass spezielle Verwaltungseinheiten sehr gut geeignet sind, die fraglichen Dossiers effizient zu durchkämmen, und die Immigrationsbehörden für das Erkennen von mutmasslichen Verbrechern zu sensibilisieren.
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