2.2 Für eine juristische Verantwortung der transnationalen Unternehmen
Auf internationaler Ebene
Die Frage nach der juristischen Verantwortung von transnationalen Unternehmen und deren Teilhabe an Verstößen gegen die Menschenrechte und das Humanitäre Völkerrecht befindet sich auf internationaler Ebene noch in einem Anfangsstadium. Noch gibt es keinen allgemeingültigen/ Apparat an Regeln, der für diese Unternehmen juristisch direkt bindend ist. Dennoch können zwei Arten von Normen für die Aktivitäten der Unternehmen als verpflichtend betrachtet werden.
i. Strafnormen für Vorgesetzte von transnationalen Unternehmen
Die Statuten der Ad-Hoc-Gerichtshöfe und des Internationalen Strafgerichtshofs beziehen sich ausschließlich auf Individuen, demzufolge transnationale Gesellschaften davon ausgeschlossen sind. Dennoch können die Vorgesetzen transnationaler Unternehmen für bestimmte Verbrechen verantwortlich gemacht werden, sei es in ihrer Rolle als Mittäter [7] oder durch ihre Position als Vorgesetzte.
Damit Mittäterschaft vorliegt, müssen drei Grundvoraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Es muss sich um ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit handeln, der Mittäter muss auf wesentliche Art und Weise zu diesem Verbrechen beigetragen haben und er muss die Absicht gehabt haben, das Verbrechen zu begehen oder ihm zumindest gleichgültig gegenüber gestanden haben [8]. Diese Vorschrift findet seit Jahrzehnten Verwendung. Insbesondere während der Nürnberger Prozesse wurden die Vorgesetzten von Unternehmen für schuldig befunden, die zu den durch das Dritte Reich verübten Deportationen und Massenermordungen bewusst beigetragen oder sich durch Plünderungen im besetzten Europa bereichert hatten.
Was die Verantwortlichkeit durch ein Vorgesetztenverhältnis betrifft, so schreibt Artikel 28 des Status des IstGh vor, dass ein Vorgesetzter strafrechtlich verantwortlich für die in die Zuständigkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen ist, die von Untergebenen unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle als Folge seines Versäumnisses begangen wurden, eine ordnungsgemäße Kontrolle über diese Untergebenen auszuüben, wenn
a) der Vorgesetzte entweder wusste, dass diese Untergebenen solche Verbrechen begingen oder begehen würden, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer Acht ließ;
b) die Verbrechen Tätigkeiten betrafen, die unter die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle des Vorgesetzten fielen;
und
c) der Vorgesetzte nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um die Ausübung zu verhindern oder zu unterbinden oder um die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Untersuchung und Strafverfolgung vorzulegen.
Diese Bestimmung könnte beispielsweise im Fall eines Vorgesetzten eines Sicherheitsunternehmens angewandt werden, wenn von einem seiner Mitarbeiter in Ausübung seiner Funktionen internationale Verbrechen verübt wurden und wenn die oben erwähnten Kriterien erfüllt sind.
ii. Die Normen der Vereinten Nationen für die Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Bereich der Menschenrechte
Die 2003 von der damaligen Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen verabschiedeten „Normen für die Verantwortlichkeit transnationaler Unternehmen und anderer Wirtschaftsunternehmen im Bereich der Menschenrechte“ sind die Gesamtheit der durch bestehene internationale Konventionen festgelegten Regeln. Noch sind diese Normen juristisch nicht direkt bindend für transnationale Unternehmen. Jedoch misst ihnen die Tatsache, dass sie als ein das Völkerrecht widerspiegelndes Instrumentarium weitreichend anerkannt sind, eine direkte Wirkung auf diese Unternehmen bei. In dieser Eigenschaft begrenzen sie die Reichweite der Verpflichtung eines Staates, der die Menschenrechte in einem speziellen Fall schützen und umsetzen soll.
Als Völkerrechtssubjekt sind die Staaten in der Tat verpflichtet, zu kontrollieren, ob das Verhalten der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden transnationalen Unternehmen mit den erwähnten Normen vereinbar ist.
Auf nationaler Ebene
Angesichts der bisherigen Unmöglichkeit, ein transnationales Unternehmen vor eines der internationalen Gerichte zu bringen, spielen die zivilen und Strafrechtssprechungen auf nationaler Ebene eine zentrale Rolle im Kampf gegen kriminelle Aktivitäten eines transnationalen Unternehmens.
Im Zivilrecht der meisten nationalen Rechtssysteme sind Gesellschaften gleichwertig mit natürlichen Personen und können im gleichen Maße verantwortlich gemacht werden für Taten, die von ihren Mitarbeitern in Ausübung ihrer Funktion verübt werden und der Gesellschaft zugute kommende. Sind diese Bedingungen erfüllt, muss ein nationales Gericht noch über die örtliche Zuständigkeit verfügen, um im Rechtsstreit zu entscheiden. Hierbei liegt die Zuständigkeit in der Regel bei den Gerichten der Region, in der das Unternehmen seinen Firmensitz hat und bei den Gerichten des Landes, in dem es agiert. Da der Gaststaat die Rechtsverstöße oft aktiv mitunterstützt hat, zeigt er nur selten Handlungsbereitschaft. Die einzige Stelle, an die sich die Opfer hinsichtlich einer Wiedergutmachung wenden können, ist damit oft das Rechtssystem des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Neben diesem klassischen Ansatz haben einige Staaten noch weiterreichende Grundsätze bezüglich der Zuständigkeit ausgearbeitet. An dieser Stelle sollte das Alien Tort Statut (ACTA) der USA erwähnt werden, das US-amerikanische Gerichte für zuständig erklärt, über jegliche Zivilklage zu entscheiden, die einen Nicht-US-Bürger vor ein US-Gericht bringt. Bei den begangenen Straftaten muss es sich um einen Verstoß gegen das Völkerrecht oder gegen einen Vertrag der USA handeln. Das ACTA ermöglicht den Opfern von Menschenrechtsverletzungen, vor US-amerikanischen Gerichten von nicht-US-amerikanischen Unternehmen eine Entschädigung zu erstreiten. Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen in den USA agiert („Doing Business“) und dass der angegebene Verstoß durch das Völkerrecht abgedeckt wird.
Eine strafrechtliche Verfolgung von Unternehmen als solche ist in den meisten Gesetzgebungen noch nicht vorgesehen. In diesen Staaten ist also lediglich eine Klage gegen die Vorgesetzten solcher Unternehmen möglich. Eine Situation dieser Art ist unzureichend und bietet Raum für Straffreiheit Meist ist es aufgrund der komplexen Organisationsstruktur eines transnationalen Unternehmens unmöglich, die Person ausfindig zu machen und strafrechtlich zu belangen, die an einem Verbrechen beteiligt war.
Im Bewusstsein dieses Problems führen heute mehr und mehr Staaten Gesetze ein, die es ermöglichen, juristische Personen in gleicher Weise wie natürliche Personen strafrechtlich zu verfolgen. Ein transnationales Unternehmen kann in den Staaten, die diese Hürde überwunden haben, auf nationaler Ebene für die Beteiligung an einem internationalen Verbrechen strafrechtlich belangt und verurteilt werden. Es ist außerdem genauso wie bei Einzelpersonen nicht nötig, dass das Unternehmen der Haupttäter eines Verbrechens ist, um beschuldigt zu werden. Es genügt, wenn das Unternehmen im Wesentlichen daran beteiligt war. Es kann also eines Verbrechens beschuldigt werden, das es zwar nicht direkt begangen hat, das es aber angeregt, angeordnet, geplant oder finanziert hat. Es obliegt dem nationalen Rechtssystem eines Staates zu bestimmen, von welchem Punkt an ein Unternehmen strafrechtlich für eine Beteiligung haftbar gemacht werden kann. Was die Regeln der Zuständigkeit betrifft, so sind die Strafgerichte eines Staates grundsätzlich dafür zuständig, in einer Sache zu entscheiden, wenn der Verstoß auf dem eigenen Gebiet (Territorialitätsprinzip), von einem Staatsbürger (aktives Personalitätsprinzip) begangen wird oder das Opfer ein Staatsbürger ist (passives Personalitätsprinzip). Ungeachtet der eben erwähnten Prinzipien sind die Gerichte eines Staates bei manchen schweren Verbrechen ebenfalls zuständig, wenn das Verbrechen eine Bedrohung für die internationale Gemeinschaft als Ganzes darstellt (Universalitätsprinzip). Darüber hinaus ist es die Aufgabe aller Staaten, die Täter zu verfolgen.